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Verfahren: Beweiswürdigung
•In Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, ist vom Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob das Ergebnis dieser Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in EinklangS. R 100
steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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