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SWK 32, 10. November 1999, Seite R 100

Finanzstrafverfahren: Milderungsgrund

Ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens kann nicht als mildernd berücksichtigt werden, erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist der § 39 Abs. 2 StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen. - (§ 23 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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