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SWK 32, 10. November 1999, Seite R 100

Gerichtsgebühren: Wiederkehrende Leistungen

Gemäß dem nach der Anordnung des § 14 GGG u. a. anzuwendenden § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. - (§ 14 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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