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SWK 32, 10. November 1999, Seite S 757

Versicherungsleistungen i. Z. m. einem endfälligen Betriebskredit

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits in zwei Anfragebeantwortungen (vgl. etwa RdW 1990, 329 und RdW 1990, 394) seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß Versicherungsprämien für Er- und Ablebensversicherungen dann Betriebsausgaben sind, wenn die Versicherung eindeutig dem Betrieb zuzuordnen ist.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird es dabei von besonderer Bedeutung sein, daß jede private Mitveranlassung auszuschließen ist. Stimmt die Laufzeit eines ausschließlich betrieblich veranlaßten Kredites und der zu seiner Besicherung bestimmten Versicherung überein und ist sichergestellt, daß die Versicherungssumme ausschließlich zur Kredittilgung verwendet wird, bestehen gegen die Zuordnung der Versicherung zum Betriebsbereich keine Bedenken (vgl. die bereits angesprochene Erledigung RdW 1990, 394).

Die geleisteten Prämien stellen Betriebsausgaben dar, der Anspruch gegen den Versicherer ist zu aktivieren (siehe auch EStR 1984, Abschn. 24 Abs. 6 und Abschn. 61 A, Punkt 6). (

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