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Zollschuld: grobe Fahrlässigkeit
•Betreffend Zollschuld kraft Gesetzes handelt der grob fahrlässig, wer als fachkundiger Gewerbsmann Gegenstände erwirbt, die eindeutig im Ausland vor nicht allzu langer Zeit hergestellt wurden und deren diebische Herkunft er kennt, sich aber trotzdem keine verläßliche Kenntnis verschafft, ob sich diese Gegenstände im freien inländischen Verkehr befinden. - (§ 174 Abs. 3 lit. a Zoll G), (Abweisung)
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