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Einkommensverwendung (vGA) bei einem Verein
(A. B.) - Nach der Rechtsprechung des VwGH finden Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur insoweit als betrieblich bedingte Vorgänge steuerliche Anerkennung, als sie einem Fremdvergleich standhalten. Diese Rechtsprechung ist auch auf das Verhältnis zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern zu übertragen. Entgelte, die auf der Basis derartiger Vertragsbeziehungen geleistet werden, führen demnach zu einer Gewinnminderung bei dem Verein. Werden allerdings Zuwendungen, die ihre Ursache im Vereinsverhältnis haben, in die äußere Form schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen gekleidet, so darf insoweit die Bemessungsgrundlage nicht gemindert werden.
Die Frage, ob bzw. inwieweit die Bezüge eines Vereinsmitgliedes ebenso wie die eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind, ist in erster Linie durch einen Vergleich mit den Bezügen von Personen zu lösen, die eine annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Gesellschafter (Vorstand) der von ihnen geleiteten Vereinigung zu sein. Besteht solchermaßen keine ausreichende Vergleichsmöglichkeit, so können auch andere Anhaltspunkte zur Lösung der Frage nach der Angemessenheit der Bezüge...