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Übergang der Gewerbeberechtigung im Zuge von Umgründungen
Auch ein Zusammenschluß zur (atypisch) stillen Gesellschaft ist in das Firmenbuch einzutragen
Durch das Erkenntnis des , konnte die unsichere Rechtslage zugunsten der Unternehmer geklärt werden. Im Zuge von Umgründungen sieht insbesondere § 11 Abs. 4 und 5 GewO den Übergang der Gewerbeberechtigung vor. Dies allerdings nur dann, wenn die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch erfolgt. Gerade bei Zusammenschlüssen nach Art. IV UmgrStG wurde allerdings die Eintragung von verschiedenen Firmenbuchgerichten immer wieder verweigert. Die Folge war, daß erneut alle Verfahren zur Erlangung der Gewerbeberechtigung, insbesondere betreffend Betriebsanlagen, durchzuführen waren.
In dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall (zuständig: Firmenbuchgericht Salzburg) wurde die Eintragung eines Zusammenschlusses einer GmbH mit einem nichtprotokollierten Einzelunternehmen zu einer atypisch stillen Gesellschaft vom Firmenbuchgericht abgewiesen.
Dies mit der Begründung, daß nach § 23 UmgrStG ein Zusammenschluß nur dann vorliege, wenn Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen werde. Da die Übertragung in diesem Fall auf eine Körperschaft erfolgte, sei Art. IV nicht anzuwenden !
Das Rekurs...