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Schätzung: Voraussetzung
•Eine Schätzung durch die Abgabenbehörde ist dann vorzunehmen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt; dies setzt kein Verschulden der Partei voraus. - (§ 184 BAO) (Abweisung)
(, AW 97/15/0020)