Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 31 Militärischer Diebstahl
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 31 enthält Qualifikationen zu § 127 StGB, deren praktische Bedeutung aber nicht sehr hoch ist. Zuletzt ist im Jahr 2017 eine Verurteilung in der gerichtlichen Kriminalstatistik ausgewiesen – die einzige im Zeitraum 2012–2021. Die qualifizierenden Umstände sind idR (vgl aber Rz 8) derart unterschiedlich, dass eine Wahlfeststellung ausscheidet (kumulatives Mischdelikt; Schwab, WK2 MilStG § 31 Rz 9; dazu L/St/Stricker, StGB4 Vor zu § 1 Rz 46). Die § 166 und 167 StGB sind anwendbar, § 31 greift nicht, wenn es sich um eine Entwendung nach § 141 StGB handelt (Schwab, WK2 MilStG § 31 Rz 1; Foregger/Kunst, MilStG2 § 31 Anm 6; aA L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 31 B).
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein; eine Beteiligung scheidet aufgrund des § 259 StGB aus, allerdings ist eine Beteiligung an § 127 StGB und den im StGB genannten Qualifikationen problemlos möglich (Schwab, WK2 MilStG § 31 Rz 7).
B. Tathandlung
3
Die Tathandlung besteht zum einen durch den Verweis auf den Diebstahl im Wegneh...