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Strafrechtliche Nebengesetze
Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 20 Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Äußerer Tatbestand
A.
Tatsubjekt
3
B.
Tatobjekt
4
C.
Tathandlung
5- 8
III.
Innere Tatseite
9
IV.
Strafe
V.
Abgrenzungen und Konkurrenzen
11, 12

I. Allgemeines

1

§ 20 qualifiziert die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Qualifikation setzt voraus, dass

1.

sich mehrere Soldaten zusammengerottet haben,

2.

diese Tat mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst begangen wird und

3.

die Tat sich gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache richtet.

2

§ 21 enthält ein Vorbereitungsdelikt dazu. Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012-2021, so ist für beide Bestimmungen in diesem Zeitraum keine einzige Verurteilung verzeichnet.

II. Äußerer Tatbestand

A. Tatsubjekt

3

Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 20 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist aufgrund der Strafdrohung über die Sondervorschrift des § 259 StGB problemlos möglich (Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 9).

B. Tatobjekt

4

Tatobjekt der Z 1 sind militärische Vorgesetzte, Ranghöhere und Wachen. Vorgesetzter ist jede andere Person, die gegenüber dem Täter weisungsbefugt ist. Vorgesetzter ist nach § 2 Z 5 ADV, wem aufgrund besonderer Anordnung (Gesetze, VO, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die aufgrund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind. Ranghöher ist gem § 2 Z 6 AVD ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad ist es der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere. Wache ist nach § 2 Z 3 ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst steht.

C. Tathandlung

5

Da § 20 materiell betrachtet eine Qualifikation zu bestimmten Delikten des StGB darstellt, müssen jeweils auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllt sein. In Betracht kommen nur Vorsatzdelikte aus dem ersten und dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, auf dessen Abschnittsbezeichung § 20 abstellt. Darüber hinaus müssen diese Tatbestände mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sein. In Betracht kommen daher

1.

die §§ 75, 76, 82, 84-87 StGB (zum früheren §§ 83 Abs 2 iVm § 84 Abs 1 StGB, dem heutigen § 84 Abs 1 StGB, als Grunddelikt für § 20 s OGH 9 Os 111/81). Von der Strafdrohung wären auch andere Bestimmungen dieses ersten Abschnittes erfasst. Fraglich ist aber, ob die sonstigen Voraussetzungen passen. Die §§ 77, 78, 79, 92 und 93 StGB haben keinen Bezug zum Dienst (vgl Foregger/Kunst, MilStG2 § 20 Anm 3; als rechtlich möglich bezeichnend Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 7), § 94 StGB ist nur in Abs 2 mit ausreichender Strafhöhe erfasst. In der Regel werden die Zusammenrottenden Garantenstellung haben, sodass hier § 94 StGB zumeist nicht greift.

2.

die §§ 99, 102, 103, 106, 107 Abs 2, 109 Abs 3 StGB. Bei den übrigen noch in Betracht kommenden Delikten passen die übrigen Voraussetzungen nicht (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 20 Anm D nennt auch § 104).

6

Es müssen sich mehrere Soldaten zusammenrotten. Hierfür müssen mehrere Soldaten an einem Ort zusammenkommen. Der OGH versteht unter einer Zusammenrottung eine räumliche Verbindung von mindestens drei Personen zum Zweck gemeinsamen tätlichen Vorgehens gegen den militärischen Vorgesetzten (OGH 9 Os 111/81; Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 3; Foregger/Kunst, MilStG2 § 20 Anm 2). Da sich der Täter mit mehreren anderen Soldaten zusammenrotten muss, müssen insg jedenfalls drei Soldaten an der Tat als unmittelbare Täter mitwirken (Foregger/Kunst, MilStG2 § 20 Anm 2; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 20 Anm A). Dies entspricht der Auslegung des § 14 (s § 14 MilStG Rz 6) und auch der Begrifflichkeit des § 91 Abs 2 StGB (idS Schwab, WK2 MilStG § 14 Rz 2) sowie dem Begriffsverständnis des § 80 Abs 2 StGB für „mehere“ (vgl dazu L/St/Nimmervoll, StGB4 § 80 Rz 35a).

7

Diese Tat muss mit vereinten Kräften (als Mittäter; Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 4) im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst begangen werden. Für die Begehung mit vereinten Kräften ist es nicht nötig, dass alle eine tatbildmäßige Handlung setzen; es genügt, durch die Anwesenheit am Tatort den Willen zum allfälligen Eingreifen in den Ereignisablauf auszudrücken (Foregger/Kunst, MilStG2 § 20 Anm 2; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 20 Anm A; vgl L/St/Nimmervoll, StGB4 § 84 Rz 49). Hingegen sind Personen, die am Tatort nicht anwesend sind, für die Tatbildverwirklichung des § 20 ohne Bedeutung; diese könnten aber Bestimmungs- oder Beitragstäter zu § 20 sein.

8

Im Dienst wird die Tat begangen, wenn sie während des Dienstes der Täter und der Tatobjekte erfolgt. Nach § 3 Z 2 ADV gehören zum Dienst alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden. Gemeint ist in § 20 die Dienstzeit iSd aktuellen Funktionsausübung (Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 5). Mit Beziehung auf den Dienst wird die Tat begangen, wenn zum Dienst ein sachlicher Zusammenhang besteht, dieser also (zumindest überwiegender) Beweggrund für die Tat war (vgl L/St/Nimmervoll, StGB4 § 84 Rz 27). Dies ist etwa bei einer Rache an einem Gruppenkommandaten wegen einer Truppenübung der Fall (OGH, 9 Os 111/81). Rein private Streitigkeiten sollen - wenn sie nicht gerade im Dienst erfolgen - dadurch ausgenommen sein (Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 5; Foregger/Kunst, MilStG2 § 20 Anm 2).

III. Innere Tatseite

9

Hinsichtlich der Subjektseigenschaft, des Tatobjekts, der Tathandlungen samt Modalitäten und Taterfolge (Modalitäten des § 20, Modalitäten und Erfolge der Delikte des StGB, für die § 20 qualifizierend wirkt) ist Vorsatz erforderlich, wobei zumeist dolus eventualis genügt (§ 7 Abs 1 StGB iVm Art 1 Abs 1 StAPG; Schwab, WK2 MilStG § 12 Rz 6). Wenn für die erfüllten Tatbestände des StGB eine höhere Vorsatzform erforderlich ist (zB Absicht für § 87), dann muss diese Vorsatzform - wie bei Mittätern - erfüllt sein. Auf die Strafdrohung des Delikts des StGB muss der Täter keinen Vorsatz haben, sondern auf die Umstände, aus denen sich dann die Subsumtion unter ein derart qualifiziertes Delikt ergeben.

IV. Strafe

10

Der Täter ist mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Eine diversionelle Erledigung nach den §§ 198 ff StPO ist ausgeschlossen.

V. Abgrenzungen und Konkurrenzen

11

Gegenüber den für § 20 einschlägigen Delikten des StGB ist § 20 eine Qualifikation, sofern die Delikte geringer bestraft sind. Die erfüllten Tatbestände sind im Urteilsspruch anzuführen. Andernfalls ist echte Konkurrenz anzunehmen (Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 10). Gegenüber § 274 StGB ist § 20 speziell (Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 10: Begleittat).

12

Echte Konkurrenz besteht mit § 12, 14 und 16 (Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 10). Gegenüber § 18 ist § 20 materiell subsidiär (Schwab, WK2 MilStG § 20 Rz 10).

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