Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 38 Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot
Schrifttum
Lammasch, Über das Privilegium parlamentarischer Berichterstattung, GZ 1895, 97; Öhlinger, „Das Gespenst“ und die Freiheit der Kunst in Österreich, ZUM 1985, 190; Rami, Ist § 38 MedienG ein Medieninhaltsdelikt? MR 2005, 7; Rami, Die dingliche Wirkung der Verjährung von Medieninhaltsdelikten (§ 32 MedienG). Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur der Einziehung (§ 26 StGB, § 33 MedienG) und zum Einfluss der Verjährung auf sie (§ 57 Abs 4 StGB), ÖJZ 2014, 810; Storch, Über die Straflosigkeit der parlamentarischen Berichterstattung, ÖZStr 1916, 1; Zöchbauer, Regierungsvorlage zur Mediengesetznovelle 2005, MR 2004, 389.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit | ||
I. Allgemeines
1
Auf der Grundlage des MedienG dürfen Gerichte die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerks anordnen, wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll (§ 36 Abs 1).
2
Der Zweck dieser Beschlagnahme ist durch ein Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot geschützt. Denn „solange die Beschlagnahme dauert, sind die weitere Verbreitung der Medienstücke in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten“ (§ 38 Abs 1). Dieses Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot ist strafrechtlich durch den Tatbestand des § 38 Abs 2 abgesichert (vgl OGH 5 Os 870/30, SSt 11/83; OLG Wien 18 Bs 307/98; Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 1/2 mwN), weil sich hiernach strafbar macht, wer entgegen § 38 Abs 1 „Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht“. Das MedienG stellt durch dieses Normenregime ein „Instrumentarium zur Verfügung, deliktische Medieninhalte (§ 1 Abs 1 Z 12) aus dem Verkehr zu ziehen“ (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 1/1). § 38 Abs 2 kann auch als Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12) begangen werden (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 1/4; Rami, MR 2005, 7 f mwN; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 621), was prozessual von Bedeutung ist, denn für ein Medieninhaltsdelikt ist der ER am LG zuständig (§ 41 Abs 3), während § 38 Abs 2 sonst die Zuständigkeit des BG begründet (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 7; Rami, MR 2005, 8).
3
Dieses Normenregime besteht im Wesentlichen bereits seit dem Preßgesetz 1862 (RGBl 1863/6). Insb machte sich dort schon strafbar,
wer eine Druckschrift ungeachtet des durch richterliches Erkenntniß ausgesprochenen, gehörig kundgemachten Verbotes, oder wer wissentlich eine mit Beschlag belegte Druckschrift weiter verbreitet, oder deren Inhalt durch den Druck veröffentlicht (§ 24 PreßG).
Bereits im Bundesgesetz über die Presse (BGBl 1922/180) fand sich in § 39 die bis heute bestehende Zweiteilung der Strafnorm in das Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot (Abs 1) und den darauf bezogenen Tatbestand (Abs 2). Mit dem Erlass des MedienG (BGBl 1981/314) hat der Gesetzgeber die Strafbestimmung in § 38 Abs 2 verschoben.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
4
Jeder kann § 38 verwirklichen (Allgemeindelikt, OGH 10 Os 132/72, SSt 43/45 = EvBl 1973/71, 158; Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 1/5).
B. Tatobjekt
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Tatobjekt ist durch den Verweis auf Abs 1 ein beschlagnahmtes Medienstück. Ein Medienstück ist das einzelne Exemplar eines Medienwerks (JA 743 BlgNR 15. GP 3 f; Rami, WK2 MedienG § 1 Rz 18 mwN). Tatbestandsmäßig ist damit hinsichtlich der Weiterverbreitung nur jene von körperlichen Sachen, weshalb dieser Fall des § 38 Abs 2 bspw nicht auf (beschlagnahmte) Websites anwendbar ist (Rami, WK2 MedienG § 1 Rz 18 mwN und § 38 Rz 4; s aber Rz 10).
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Die Tatbestandsmäßigkeit der Medienstücke hängt nicht davon ab, ob sie rechtmäßig oder unrechtmäßig beschlagnahmt worden sind, und ob die Maßnahme noch rechtlich bekämpfbar ist. Entscheidend ist einzig der Bestand der Beschlagnahme (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 621; OLG Wien 27 Bs 494/85, MR 1986/5, 11; Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 3/1 mN; Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht6 MedienG § 38 Rz 1).
C. Tathandlung
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§ 38 enthält zwei Handlungsvarianten (abw Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4 [„zwei Tatbestände“]: Zum einen pönalisiert der Tatbestand die Weiterverbreitung der beschlagnahmten Medienstücke in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und zum anderen die neuerliche Veröffentlichung jener Äußerung, derentwegen die Beschlagnahme angeordnet worden ist.
8
Im ersten Fall muss der Täter entgegen Abs 1 Medienstücke verbreiten. Dieser Verweis führt dazu, dass nur die Verbreitung in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, den Tatbestand erfüllt. Im zweiten Fall muss der Täter den der Beschlagnahme zugrunden liegenden Inhalt veröffentlichen (s Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 2).
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In der ersten Handlungsvariante bedeutet „Verbreiten“ die Möglichkeit schaffen, dass ein größerer Personenkreis Kenntnisnahme des Inhalts der Medienstücke erlangt (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4/1; umfassend Rami, WK2 MedienG § 1 Rz 9 ff). Tatbestandsmäßig ist nur die Verbreitung der beschlagnahmten Medienstücke - und zwar nur die tatsächlich beschlagnahmten (arg „[s]olange die Beschlagnahme dauert“). Nicht erfasst sind daher Medienstücke, die bei der Beschlagnahme von der Behörde nicht abgenommen wurden (aA offenbar OGH 10 Os 134/72; Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4/2) oder die erst nach dem Beschlagnahmebeschluss erzeugt wurden (aA Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4/2).
10
In der zweiten Handlungsvariante ist aufgrund der Reichweite des Veröffentlichungsverbots in § 38 Abs 1 darauf abzustellen, wegen welcher Stelle oder Darbietung und wegen des Verdachts welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wurde (s Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 3/1). Tatbestandsmäßig ist hier jede Art der Veröffentlichung, etwa in anderen Druckwerken als dem von der Beschlagnahme betroffenen (OGH 5 Os 870/30, SSt 11/83; 10 Os 132/72, SSt 43/45 = EvBl 1973/71, 158; Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4/3) oder auf Websites (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4/3 mN; aA ErläutRV 784 BlgNR 20. GP 21).
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Strafbar ist aber nur die neuerliche Veröffentlichung der Äußerung, derentwegen die Beschlagnahme angeordnet worden ist. Das ist auch erfüllt, wenn die inkriminierte Äußerung nicht wörtlich, sondern nur sinngleich oder übersetzt wiederholt wird (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4/4 mN; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 621; Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht6 MedienG § 38 Rz 2). Allerdings gilt es dabei auch den durch Art 10 EMRK gesicherten Zitatenschutz zu beachten (s dazu OGH 15 Os 66/89, RZ 1990/21, 49; Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 4/5 mN). Art 10 EMRK kommt hier als Rechtfertigungsgrund in Betracht.
III. Innere Tatseite
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§ 38 Abs 2 muss vorsätzlich verwirklicht werden (§ 7 Abs 1 StGB iVm Art 1 StAPG), wobei Eventualvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 5 mN).
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Als Vorsatzdelikt ist auch der Versuch des § 38 Abs 2 mit Strafe bedroht. Bei der „Verbreitung“ liegt nach hA Versuch vor, wenn „das die deliktische Äußerung enthaltende Medienwerk erzeugt und zum Versand bereitgestellt ist oder sonst die Vorbereitungen für die unmittelbar bevorstehende Verbreitung [...] abgeschlossen sind“ (OGH 11 Os 53/01, JBl 2002, 605 [Kert] = MR 2001, 225 [Zöchbauer und Weis]; Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 5/1 mN).
IV. Strafe
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§ 38 Abs 2 ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Aufgrund der geringen Strafdrohung kommen zur Beendigung eines Strafverfahrens regelmäßig die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO) oder eine diversionelle Erledigung (§§ 198 ff StPO) in Betracht.
V. Konkurrenzen
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Das Tatbild des § 38 Abs 2 kann sich mit jenem des § 23 überschneiden. Dort macht sich strafbar, wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen (näher dazu § 23 MedienG Rz 6 ff). Diese Handlung kann auch durch die bloße Veröffentlichung oder gemeinsam mit einer Erörterung des Inhalts beschlagnahmter Medienstücke verwirklicht werden In diesem Fall tritt § 38 Abs 2 als materiell subsidiär zurück, weil zu dessen Unrechtsgehalt in § 23 noch die Eignung, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hinzukommt.
VI. Inländische Gerichtsbarkeit
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Auch wenn § 38 Abs 2 nur nach österr Strafverfahrensrecht beschlagnahmte Medienstücke erfasst, ist die Bestimmung auch auf die in § 50 Z 1-4 genannten Medien anwendbar, also vor allem auch auf ausländische Medienunternehmen (§ 50 Z 1), wobei § 51 zusätzliche Voraussetzungen beinhaltet (Rami, WK2 MedienG § 38 Rz 8). Auch für ausländische Medienunternehmen muss allerdings die inländische Gerichtsbarkeit bestehen, die sich nach den §§ 62 ff StGB richtet (§ 28).