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Strafrechtliche Nebengesetze
Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 14 Schwerer Ungehorsam

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußerer Tatbestand
A.
Tatsubjekt
2
B.
Tathandlung
3- 7
III.
Innere Tatseite
8
IV.
Strafe
9
V.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

§ 14 enthält eine Qualifikation zu § 12. Demnach müssen alle Voraussetzungen des § 12 vorliegen; es gelten somit die Überlegungen zur Subjektseigenschaft (§ 12 MilStG Rz 4), zum Objekt (§ 12 MilStG Rz 5) sowie zu den Tathandlungen (§ 12 MilStG Rz 6 ff), den Tatmodalitäten (§ 12 MilStG Rz 9 ff), wenn ein Fall des § 12 Abs 1 vorliegt, sowie zum Taterfolg (§ 12 MilStG Rz 13 ff), wenn ein Fall des § 12 Abs 2 gegeben ist. Auch die Ausdehnung des § 15 gilt für § 14. Das Unrecht der Tat wird durch die gemeinsame Tatbegehung von mehreren Soldaten oder die Begehung im Einsatz erhöht.

II. Äußerer Tatbestand

A. Tatsubjekt

2

Subjekt der Tat kann nach § 1 nur ein Soldat iSd § 2 Z 1 sein. § 12 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, eine Beteiligung eines Nicht-Soldaten daran ist auf Grundlage der Sondervorschrift des § 259 StGB wegen der Höhe der Strafdrohung möglich. Soldaten können sich über § 14 Abs 1 StGB problemlos beteiligen (Schwab, WK2 MilStG § 14 Rz 2).

B. Tathandlung

3

Tathandlung des § 14 ist das Nichtbefolgen eines Befehls. Aufgrund des § 15 ist Tathandlung auch die verspätete Befolgung des Befehls und seine mangelhafte Befolgung, beides aber nur, wenn dadurch der Zweck des Befehls beeinträchtigt wird.

4

Diese Tathandlungen müssen zum einen mehrere Soldaten in Gemeinschaft begehen. Eine gemeinsame Begehung könnte ähnlich der verabredeten Verbindung in § 84 Abs 5 Z 2 StGB ausgelegt werden; im Schrifttum wird aber auf jede Verabredung, Vorbereitung oder Planung verzichtet, vielmehr genügt ein allenfalls spontan gefasster Entschluss zur einvernehmlichen Tatbegehung (so Schwab, WK2 MilStG § 14 Rz 2; Foregger/Kunst, MilStG2 § 14).

5

Jedenfalls müssen die Soldaten bei der Tat dabei sein und an der Tat direkt mitwirken, somit als Einheit dem Vorgesetzten entgegentreten (vgl zu § 84 StGB Burgstaller/Schütz, WK2 § 84 Rz 87; Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 84 Rz 64; Messner, SbgK § 84 Rz 74; L/St/Nimmervoll, StGB4 § 84 Rz 47 f) und als Befehlsadressaten den Befehl nicht befolgen. Nicht erforderlich ist, dass alle die Tatmodalität des § 12 Abs 1 Z 1 (Tätlichkeiten, beleidigende Worte oder solche Gebärden) setzen. Erfolgt eine Abmahnung, müssen zur Erfüllung des § 14 aber alle Mittäter im Ungehorsam verharren. Da es sich um ein Unterlassen handelt - es wird der Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt - genügt es nicht, bloß durch die Anwesenheit am Tatort einen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Ereignisablauf auszudrücken; diese Gemeinsamkeit kann nur durch die Tathandlung des (gemeinsamen) Ungehorsams zum Ausdruck gebracht werden.

6

Fraglich ist, wieviele Sodaten gemeinsam ungehorsam sein müssen. Jedenfalls müssen zusätzlich zum Täter mehrere andere Soldaten am Ungehorsam teilnehmen, so dass insg jedenfalls drei Soldaten ungehorsam sein müssen (Foregger/Kunst, MilStG2 § 14; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 MilStG § 14 Anm). Dies entspricht auch der Begrifflichkeit des § 91 Abs 2 StGB (idS Schwab, WK2 MilStG § 14 Rz 2) und dem Begriffsverständnis des § 80 Abs 2 StGB (vgl dazu L/St/Nimmervoll, StGB4 § 80 Rz 35a; zu einem anderen Begriffsverständnis in § 115 StGB - es wären dann vier Täter erforderlich - L/St/Tipold, StGB4 § 115 Rz 9).

7

Zum anderen wirkt die Tatbegehung eines einzelnen Soldaten im Einsatz qualifizierend und erfüllt § 14. Einsatz ist in § 2 Z 2 definiert als das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teils des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten. Erfasst sind somit die militärische Landesverteidigung, über diese hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren, die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (dazu auch mwN Schwab, WK2 MilStG § 2 Rz 4).

III. Innere Tatseite

8

Es gelten zunächst alle Voraussetzungen des § 12: Daher ist hinsichtlich der Subjektseigenschaft, des Tatobjektes (verbindlicher Befehl, vgl § 17) und der Tathandlungen sowie der Modalitäten des Abs 1 Vorsatz erforderlich, wobei dolus eventualis genügt (§ 7 Abs 1 StGB iVm Art 1 Abs 1 StAPG; Schwab, WK2 MilStG § 12 Rz 6). Zusätzlich erfordert § 14 Eventualvorsatz im Hinblick auf die gemeinschaftliche Begehung der Tat mit zwei weiteren Soldaten oder der Tatbegehung im Einsatz (Schwab, WK2 MilStG § 14 Rz 3; Foregger/Kunst, MilStG2 § 14). Hinsichtlich des Taterfolges des § 12 Abs 2 (Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils) genügt auch für § 14 Fahrlässigkeit.

IV. Strafe

9

Der Täter ist mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gem § 37 ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen. Eine diversionelle Erledigung nach den §§ 198 ff StPO ist nicht ausgeschlossen.

V. Konkurrenz

10

Führen die Tätlichkeiten beim Ungehorsam zu einer Körperverletzung ist echte Konkurrenz anzunehmen (Schwab, WK2 MilStG § 12 Rz 9).

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