Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 3b

Stephanie Öner/Stefanie Schön

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
24
III.
Innere Tatseite
5
IV.
Strafe
6, 7
V.
Konkurrenzen/Abgrenzung
811
VI.
Tätige Reue (§ 3c)
VII.
Prozessuales

I. Allgemeines

1

§ 3b dient demselben Zweck wie § 3a und ergänzt diesen durch die Pönalisierung weiterer Tathandlungen (für eine dadurch bedingte Ausgestaltung als Auffangtatbestand: Bohé, Nebenstrafrecht 319).

II. Äußere Tatseite

2

Nach § 3b macht sich strafbar, wer an einer Organisation oder Verbindung im Sinne des § 3a teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt. Zu den von § 3a erfassten Organisationen und Verbindungen s § 3a VerbotsG Rz 3 ff.

3

Mit der Tathandlung des Teilnehmens wird die bloße Mitgliedschaft in einer Organisation oder Verbindung nach § 3a erfasst (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 3b VerbotsG Rz 1; Birklbauer/Kneihs in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art I VerbotsG Rz 46), die nicht in der aktiven Förderung des Ausbaus der Organisation besteht. Letztere ist bereits durch § 3a Z 3 erfasst (s § 3a VerbotsG Rz 12 ff). Mitglieder, die mit einer Anordnungsbefugnis gegenüber anderen Mitgliedern ausgestattet sind, nehmen an der...

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