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Strafrechtliche Nebengesetze
Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 31 Strafbestimmungen

Margarethe Flora

Schrifttum

Beck, Mediation und Vertraulichkeit, Europäische Hochschulschriften, Reihe II/Rechtswissenschaft (2009); Ferz/Filler, Mediation (2003); Fuchshuber, Mediation im Zivilrecht (2004); Hopf, Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz, ÖJZ 2004, 41; Pruckner, Recht der Mediation (2003); R. Seiler, Der strafrechtliche Schutz der Geheimsphäre, Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien Bd. 4 (1960).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
A.
Tatsubjekt
2
B.
Tatobjekt
3
C.
Tathandlung
4
1.
Offenbaren
5
2.
Verwerten
6
D.
Taterfolg
7
III.
Innere Tatseite
8
IV.
Strafe
9
V.
Rechtfertigung gem Abs 2
10, 11
VI.
Verfolgungsvoraussetzung nach Abs 3
VII.
Abgrenzung/Konkurrenz

I. Allgemeines

1

Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz regelt die Vorraussetzungen und das Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren. Wer sich in die Liste eintragen lässt, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht nach § 18. § 31 sanktioniert die Verletzung dieser Pflicht.

II. Äußere Tatseite

A. Tatsubjekt

2

§ 31 ist ein Sonderdelikt. Täter kann nur eine Person sein, die nach § 18 zur Geheimhaltung verpflichtet ist und der die geheimhaltungspflichtige Tatsache im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde.

Dazu zählen nach § 18: Der eingetragene Mediator, Hilfspersonen des Mediators (Personen im Sekretariat) und Personen, die im Rahmen ihrer Praxisausbildung unter Anleitung des Mediators tätig sind.

Zu beachten ist, dass die Eintragung als Mediator nicht verpflichtend ist (ErläutRV 24 BlgNR 22. GP 6), um diese Tätigkeit auszuüben. Personen, die nicht eingetragen sind, kommen als Tatsubjekt nicht in Betracht, weil sie nicht der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen. Für solche Personen können allerdings andere berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten zum Tragen kommen (Beck, Mediation und Vertraulichkeit 283 f).

B. Tatobjekt

3

Tatobjekt sind alle von den Parteien anvertrauten Tatsachen und Tatsachen, die dem Mediator sonst im Rahmen der Mediation bekannt geworden sind. Weiters sind alle im Rahmen der Mediation erstellten oder dem Mediator übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Dazu zählen zB auch der Mediatorenvertrag und die Mediationsvereinbarung (Beck, Mediation und Vertraulichkeit 285).

Das Gesetz spricht idZ nicht von einem Geheimnis, aber eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist praktisch nur möglich, wenn die Information nicht bereits allg bekannt ist. Gegenstand von Geheimnissen sind Tatsachen, die das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) von bestimmten Dingen zum Gegenstand haben (R. Seiler, Geheimsphäre 18). Es muss sich daher um Tatsachen handeln, die nur dem Geheimnisträger selbst oder nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind, die schwer zugänglich sind und nach dem Interesse und dem Willen des Berechtigten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen (vgl L/St/Tipold, StGB4 § 121 Rz 16).

C. Tathandlung

4

Tathandlungen sind das Offenbaren oder das Verwerten der geheimen Informationen. Die Handlungen sind gleichwertig. Es handelt sich um ein alternatives Mischdelikt.

1. Offenbaren

5

Eine Tatsache wird offenbart, wenn sie einem Dritten mitgeteilt oder auf andere Art zugänglich wird, der noch keine - oder noch keine sichere - Kenntnis von ihr hatte (L/St/Tipold, StGB4 § 121 Rz 24). Es genügt die Mitteilung an eine Person. Der Geheimhaltungspflichtige ist nicht nur verpflichtet, über die geheimen Tatsachen zu schweigen, sondern er ist auch dafür verantwortlich, dass diese Tatsachen niemandem auf andere Weise bekannt werden. Das gilt auch für die nach § 18 geschützten Unterlagen.

2. Verwerten

6

Nach den Materialien zum StGB wird eine geheime Tatsache verwertet, wenn der Geheimhaltungspflichtige seine Kenntnis darüber ausnützt (ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 260). Teilt der Täter die geheime Tatsache einem Dritten mit, der die Information dann nützt, so ist damit auch ein Offenbaren verbunden.

D. Taterfolg

7

Die Tat ist vollendet, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt wird. Das berechtigte Interesse muss über das bloße Geheimhaltungsinteresse hinausgehen, es muss allerdings kein Interesse wirtschaftlicher Art sein (vgl L/St/Tipold, StGB4 § 122 Rz 9).

III. Innere Tatseite

8

Der Täter muss zumindest bedingt vorsätzlich (§ 5 Abs 1 S 2 StGB) handeln. Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Geheimnis, die Tathandlung als auch auf den Taterfolg beziehen.

IV. Strafe

9

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

V. Rechtfertigung gem Abs 2

10

Neben den allg Rechtfertigungsgründen (zB Einwilligung; Ausübung einer Rechtspflicht) normiert Abs 2 einen besonderen Rechtfertigungsgrund. Der Täter ist nicht zu betrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt ist. Dieser Rechtfertigungsgrund ist § 121 Abs 5 StGB nachgebildet.

Ein öffentliches Interesse könnte zB im Interesse der Rechtspflege bestehen (L/St/Tipold, StGB4 § 121 Rz 32); zB zur Verhinderung einer Straftat (Fuchshuber, Mediation 24).

Ein berechtigtesprivates Interesse an einer Offenbarung besteht, wenn es auch für einen rechtsverbundenen Menschen ein verständliches und anerkennendes Motiv zur Geheimnisoffenbarung darstellt. Dies könnte zB in einem Strafverfahren gegen den Geheimnisverpflichteten der Fall sein (L/St/Tipold, StGB4 § 121 Rz 32).

11

In beiden Fällen ist die schonendste und am wenigsten weitgehende Formder Offenbarung oder Verwertung zu wählen. So muss zB überlegt werden, welchen Angehörigen oder welcher Behörde eine Information offenbart wird oder in welchem Ausmaß eine Information erfolgen muss (Lewisch, WK2 StGB § 121 Rz 31).

VI. Verfolgungsvoraussetzung nach Abs 3

12

Privatanklagedelikt: Privatanklagedelikte werden nicht von der StA verfolgt. Der Täter wird nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten verfolgt. Zur Privatanklage s § 71 StPO.

Im Privatanklageverfahren gibt es kein Ermittlungsverfahren. Die Privatanklage muss den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen (§ 71 Abs 3 StPO). Der Angeklagte muss bezeichnet werden. Der Privatankläger hat in der Hauptverhandlung die Rechte der StA, wird aber als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen.

VII. Abgrenzung/Konkurrenz

13

Unterliegt der Mediator einer Verschwiegenheitspflicht auch nach anderen berufsrechtlichen Vorschriften und damit verbundenen gerichtlichen Strafbestimmungen, geht § 31 als spezielle Norm vor. Allerdings könnte § 31 von einer Bestimmung mit höherer Strafdrohung verdrängt werden (vgl Hopf, ÖJZ 2004, 49).

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