Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 51 Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit | ||
I. Allgemeines
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Während die §§ 47-50 das untergebene Besatzungsmitglied als Täter betreffen, ist bei § 51 der Vorgesetzte der Täter, wobei darunter auch der Kapitän zu verstehen ist (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 34). Die Materialien sehen in dieser Bestimmung ein Pendant zu § 302 StGB und verstehen unter Gewalt spezifisch die Disziplinargewalt (ErläutRV 487 BlgNR 14. GP 34). Es ist aber vom Wortlaut keineswegs zwingend, die Bestimmung auf Missbräuche iZm der Disziplinargewalt zu beschränken. In Betracht kommt ähnlich § 34 MilStG der Missbrauch jeglicher Befehlsgewalt, die dem Vorgesetzten zusteht.
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
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Subjekt der Tat kann nur ein Vorgesetzter im Dienst auf einem Seeschiff sein. Vorgesetzter ist jede Person mit Weisungsbefugnis (Befehlsgewalt) und daher ist höchster Vorgesetzter an Bord des Schiffes der Kapitän. Denn Kapitän ist die Person, die die Führung eines Schiffes innehat (vgl § 2 STCW-VO, BGBl II 2015/29). § 51 ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt. Eine Beteiligung nach § 14 Abs 1 StGB ist aber problemlos möglich.
B. Tatobjekt
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Tatobjekt ist jede an Bord befindliche Person. Das kann ein Besatzungsmitglied, ein Passagier, aber auch ein untergeordneter Vorgesetzter sein. Dieselbe Person an Land kann hingegen nicht Opfer werden.
C. Tathandlung
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Der Vorgesetzte muss die ihm zustehende Gewalt missbrauchen. Gewalt ist zum einen nach den Materialien (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 34) die Disziplinargewalt. Zum anderen fallen ähnlich § 34 MilStG jeder Befehl darunter, aber auch jedes sonstige Ausnützen der Vorgesetztenstellung. Eine Befehlsverweigerung in einem derartigen Fall wäre nach § 47 Abs 2 straflos (vgl zu § 34 MilStG Schwab, WK2 MilStG § 34 Rz 4).
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Missbrauch bedeutet Fehlgebrauch (vgl zu § 302 StGB L/St/Aichinger, StGB4 § 302 Rz 30; Marek/Jerabek, Korruption13 § 302 Rz 28). Der Vorgesetzte macht in einer Art und Weise von seiner ihm zustehenden Befugnis zu befehlen Gebrauch, die mit den für ihn geltenden Vorschriften nicht in Einklang zu bringen und daher rechtswidrig ist. Ein solcher Missbrauch setzt voraus, dass der Vorgesetzte bei seinem Fehlverhalten überhaupt von der eingeräumten Befehlsgewalt Gebrauch macht.
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Allerdings kann die Vorgesetztenstellung, somit die ihm zustehende Gewalt, nicht nur durch Befehle missbraucht werden, sondern auch durch faktisches Verhalten. Auch damit wird § 51 erfüllt. Seine Vorgesetztenstellung missbraucht auch derjenige, der seine aus seiner Position heraus vorhandene Autorität einsetzt, um das Opfer zu schädigen bzw es zwingt, sich selbst zu schädigen (vgl zu § 34 MilStG Schwab, WK2 MilStG § 34 Rz 5). Der Missbrauch muss durch das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Vorgesetzten und dem Untergebenen ermöglicht oder entscheidend erleichtert werden (Schwab, WK2 MilStG § 34 Rz 5).
III. Innere Tatseite
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Es wird (zumindest bedingter) Vorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbildmerkmale erstrecken, also sowohl auf die Eigenschaft als Vorgesetzter, auf den Dienst an Bord des Seeschiffs und den Missbrauch der dem Täter zustehenden Gewalt. Wissentlichkeit wie bei § 302 StGB ist nicht erforderlich.
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Darüber hinaus muss der Täter mit dem erweiterten Vorsatz (auch in Form des Eventualvorsatzes) handeln (schlichtes Delikt mit überschießender Innentendenz, vgl L/St/St. G. Huber, StGB4 § 7 Rz 21 ff), durch den Missbrauch seiner Gewalt eine an Bord befindliche Person zu schädigen. Hinsichtlich der Schädigung ist das Gesetz ohne Einschränkung. Es muss sich nicht - wie bei § 302 StGB - um eine Schädigung an Rechten handeln. Zu denken ist ua an Schäden am Körper, Vermögen, Freiheit, Ehre, Geheimnisschutz, aber auch am Erwerb oder am beruflichen Fortkommen (vgl dazu § 121 Abs 1a StGB).
IV. Strafe
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Grundstrafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Diese Bestimmung wurde nicht an den Umrechnungsschlüssel des StGB angepasst. Eine diversionelle Erledigung nach den §§ 198 ff StPO ist zulässig.
V. Abgrenzung bzw Konkurrenz
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Deliktsvollendung ist bereits mit dem Missbrauch gegeben. Ein Schaden muss nicht eintreten.
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Der Gesetzgeber ging davon aus, dass § 51 mit jenen Delikten echt konkurriert, die die Schädigung eigens pönalisieren (ErläutRV 487 BlgNR 15. GP 34). Genannt werden Körperverletzungsdelikte und Freiheitsberaubung. Das gilt generell. Erfüllt der Täter mit § 51 auch § 302 StGB, geht diese Bestimmung des StGB aber als lex specialis für den Missbrauch von Hoheitsverwaltung durch Beamte § 51 vor.
VI. Inländische Gerichtsbarkeit
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Es gilt das Flaggenprinzip gem § 63 StGB; somit ist § 51 anzuwenden, wenn die Tathandlung auf einem österr Schiff begangen worden ist, unabhängig davon, wo sich dieses Schiff befindet.