Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 3
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Rechtfertigung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenz | ||
VII. | Inländische Gerichtsbarkeit und prozessuale Bestimmungen | ||
I. Allgemeines
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§ 3 dient der Umsetzung des Art 2 iVm Art 12 des internationalen Übereinkommens vom 14.3.1884 (RGBl 1888/40) über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen. Im Unterschied zu den §§ 1 und 2 ist § 3 ein Erfolgsdelikt; ebenso ist hier schon aus dem Wortlaut klar, dass es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt. Mit diesem Tatbestand wird ein spezieller Fall einer Sachbeschädigung pönalisiert. § 4 enthält das entsprechende Vorsatzdelikt; dies ist eine aus heutiger Sicht untypische Reihenfolge.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
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§ 3 ist ein Allgemeindelikt und kann von jedermann begangen werden. Das ergibt sich zum einen aus der Einleitung („Wer...“), aber auch aus den Vorgaben des Übereinkommens, das in Art 2 keinerlei Einschränkung enthält. § 3 verweist zwar auch („ferner“) auf die Fälle der §§ 1 und 2; das führt aber zu keiner Einschränkung des Anwendungsbereichs und macht § 3 nicht zu einem Sonderdelikt.
B. Tatobjekt
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Objekt der Tat ist ein Unterseekabel iSd Art 1 des Übereinkommens. Somit muss das Unterseekabel auf gesetzliche Weise hergestellt worden sein.
C. Tathandlung
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Insg sieht das Gesetz zwei Tathandlungen vor, die gleichwertig sind (alternativer Mischtatbestand):
Zerreißen des Unterseekabels;
Beschädigen des Unterseekabels in einer Weise, die die gänzliche oder teilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann.
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Ad 1.: Die erste Tathandlung entspricht dem Zerstören iSd § 125 StGB und ist entsprechend auszulegen (dazu etwa L/St/Messner, StGB4 § 125 Rz 5; Rebisant, WK2 StGB § 125 Rz 38; Sagmeister, SbgK § 125 Rz 96). Damit liegt ein reines Erfolgsverursachungsdelikt vor.
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Ad 2.: Die zweite Tathandlung entspricht ebenfalls einer Tathandlung des § 125 StGB und ist auch dementsprechend auszulegen: Beschädigen (dazu etwa L/St/Messner, StGB4 § 125 Rz 6; Rebisant, WK2 StGB § 125 Rz 40; Sagmeister, SbgK § 125 Rz 99). Im Unterschied zu § 125 StGB muss die Beschädigung von einem derartigen Ausmaß sein, dass eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung oder Störung der telegrafischen Verbindung ihre Folge sein kann. Damit ist diese Variante zum Teil ein Erfolgsdelikt (Beschädigen), zum Teil ein abstraktes Gefährdungsdelikt ähnlich § 180 Abs 1 StGB - dementsprechend ist die Gefahrensituation nach einem Worst-Case-Szenario zu beurteilen (s dazu etwa Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 112; L/St/Tipold, StGB4 § 180 Rz 10; Manhart, SbgK § 180 Rz 50 ff).
III. Innere Tatseite
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Nach § 3 genügt dem klaren Wortlaut nach Fahrlässigkeit (dazu § 6 StGB). Im Übrigen findet sich in § 4 das entsprechende Vorsatzdelikt.
IV. Rechtfertigung
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Nach § 5 ist § 3 nicht anzuwenden,
wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreißen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlaß der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt worden ist.
Diese Regelung entspricht in seiner Rechtfertigungsvariante Art 2 Abs 2 des Übereinkommens.
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Diese Bestimmung stellt zum Teil eine besondere gesetzliche Ausformulierung des rechtfertigenden Notstands dar. Allerdings wird dieser auf die Bedrohung des Lebens und die Sicherheit des Fahrzeugs eingeschränkt.
In seinem zweiten Teil enthält die Bestimmung keine dogmatischen Besonderheiten: Erfolgt die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlass der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder notwendigerweise trotz Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln, handelt der Täter nicht objektiv sorgfaltswidrig, weshalb allein aus diesem Grund die Strafbarkeit entfällt. Da Art 2 des Übereinkommens auf Fahrlässigkeit abstellt, entspricht auch dieser Regelungsteil dem Übereinkommen.
V. Strafe
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Der Täter ist mit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Dieser Umrechnungsschlüssel Freiheitsstrafe/Geldstrafe entspricht - wie immer im Nebenstrafrecht - nicht dem StGB. Entsprechende Änderungen sollte der Gesetzgeber vornehmen. Eine diversionelle Erledigung nach den §§ 198 ff StPO ist zulässig.
VI. Konkurrenz
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§ 3 ist wegen des tatbildmäßigen Erfolges an den Unterseekabeln eine Qualifikation zu den §§ 1 und 2 und verdrängt diese Bestimmungen kraft Spezialität. Werden mit der Tathandlung nicht nur das Unterseekabel beschädigt bzw zerrissen, sondern auch andere strafrechtlich relevante Erfolge herbeigeführt, besteht zu den dadurch verwirklichten Delikten echte Konkurrenz.
VII. Inländische Gerichtsbarkeit und prozessuale Bestimmungen
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Gem § 11 steht die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen dem Gericht des Heimatshafens des österr Fahrzeuges, auf dem die Tat begangen worden ist, oder dem Gericht des österr Hafens, in den das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gericht der Betretung des Täters zu. Nach § 12 kommt es bei der Strafbarkeit nicht auf die Staatsbürgerschaft des Täters oder den Begehungsort an, insofern nicht die Auslieferung des Täters stattfindet. Diese beiden Bestimmungen regeln somit einerseits das Strafanwendungsrecht, andererseits auch die örtliche Zuständigkeit. Die Regeln gehen als leges speciales entsprechenden Bestimmungen des StGB und der StPO vor. Allerdings ist in diesen Regelungen das Flaggenprinzip des § 63 StGB erkennbar und der Inhalt des § 64 Abs 1 Z 6 StGB mit der Einschränkung der Auslieferung. Dass nach § 10 Abs 2 eine im Ausland erlittene Strafe „in Rücksicht zu nehmen“ ist, entspricht § 66 StGB.