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Strafrechtliche Nebengesetze
Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4605-3

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Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 47 Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

Sebastian Mayr/Hubert Hinterhofer

Schrifttum

Ulrich, Handbuch Wehrrecht (2008); Wehrgesetz 2001 - Texte Materialien Judikatur2 (2013).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
A.
Geschütztes Rechtsgut
1, 2
B.
Deliktstyp
3- 6
C.
Praktische Bedeutung
7
D.
Geschichtliche Entwicklung
8
II.
Äußere Tatseite
A.
Tatsubjekt
9
B.
Tatobjekt
C.
Tathandlung
11, 12
1.
Gewalt
13- 16
2.
Drohung
17- 19
3.
Einschüchterung
20- 22
4.
Verletzung an der Ehre
23- 27
5.
Sympathiepersonen
28, 29
III.
Innere Tatseite
A.
Tatvorsatz
B.
Erweiterte Nötigungsabsicht
1.
Politische Vereinigung
32- 37
2.
Beitritt oder Austritt
38, 39
3.
Teleologische Reduktion
40- 43
IV.
Strafe
V.
Abgrenzung und Konkurrenzen
45- 50

I. Allgemeines

A. Geschütztes Rechtsgut

1

Art 7 Abs 4 B-VG garantiert den Angehörigen des Bundesheers die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte. Während des Dienstes, innerhalb des militärischen Dienstbereichs und in Uniform ist politische Betätigung aber weitgehend verboten (§ 43 Abs 1-3; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1). Dieses begrenzte politische Tätigkeitsverbot wird von § 47 flankiert, der besonders schwere Formen politischer Beeinflussungen von Soldaten unter Strafe stellt (vgl Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1).

2

Geschützt wird als Allgemeinrechtsgut vorrangig das öffentliche Interesse daran, das Bundesheer vor politischer Instrumentalisierung abzuschirmen; nur so lässt sich die - verglichen mit § 105 StGB - weitgreifende Strafbarkeit (bei gleichzeitig geringer Strafdrohung) erklären. Dass § 47 zudem politische Rechte des einzelnen Soldaten absichert, ist bloßer Reflex; denn die politische Freiheit eines Soldaten ist nicht schutzbedürftiger als jene von Zivilisten durch § 105 StGB (vgl Art 7 Abs 4 B-VG; arg: „ungeschmälerte Ausübung“).

B. Deliktstyp

3

§ 47 ist ein Vergehen iSd § 17 Abs 2 StGB und ein Vorsatzdelikt. Die Strafbarkeit wegen der Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen in § 47 ist der Nötigung gem § 105 StGB vorgelagert (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1105; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1; Foregger/Kunst, Militärstrafgesetz2 162; Rittler, AT II2 75). Denn im Unterschied zu § 105 StGB verlangt das Wehrdelikt keinen Nötigungserfolg, sondern ist bereits mit der willensbeeinflussenden Handlung vollendet (schlichtes Tätigkeitsdelikt; aA wohl Schwab, WK2 WG § 47 Rz 7; zur Tatbegehung durch Einschüchterung s aber Rz 6, Rz 20: Erfolgsdelikt). Der Täter muss aber in der (erweiterten) Absicht (insoweit zutreffend Schwab, WK2 WG § 47 Rz 8; L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1106) handeln, einen Soldaten zum Beitritt zu einer oder zum Austritt aus einer politischen Vereinigung zu nötigen (kupiertes Erfolgsdelikt, Delikt mit überschießender Innentendenz).

4

Entgegen einhelliger Annahme ist die Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen kein Deliktstypus eigener Art (so aber L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1105; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1; Foregger/Kunst, Militärstrafgesetz2 162; Rittler, AT II2 75), sondern ein spezielles Nötigungsdelikt, dessen Vollendung weitgehend in das Versuchsstadium des § 105 StGB vorverlagert ist. Begrenzt wird das weit formulierte Tatbild durch die erweiterte Nötigungsabsicht (ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 400).

5

Die einzelnen Begehungsformen Gewalt, Drohung, Bewirken einer Einschüchterung oder Ehrverletzung sind gleichwertige Tatalternativen, deren individuell variierender Unrechtsgehalt erst auf Strafzumessungsebene berücksichtigt wird (alternatives Mischdelikt; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 49). Ferner handelt es sich bei § 47 - mit Ausnahme der Tatvariante „durch Einschüchterung“ ( Rz 20) - um ein verhaltensgebundenes Delikt.

6

In der Tatvariante „durch Einschüchterung“ ist § 47 ein Erfolgsdelikt (vgl Rz 20).

C. Praktische Bedeutung

7

§ 47 hat kaum praktische Bedeutung. Die gerichtliche Kriminalstatistik weist für 2017 bis 2020 keine einzige Verurteilung aus (s jeweils die von der Statistik Austria herausgegebenen gerichtlichen Kriminalstatistiken der angesprochenen Jahre). Teilweise wird daher die ersatzlose Streichung der Bestimmung verlangt, was auch mit Blick auf den - verglichen mit § 105 StGB - exzessiven Tatbestand zu befürworten ist (ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 400; vgl auch L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1105 f). Auch eine Signalwirkung des § 47 (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1) ist aus der Verurteilungsstatistik nicht abzuleiten und legitimiert den Fortbestand der Norm nicht.

D. Geschichtliche Entwicklung

8

Trotz der zum Teil geforderten Abschaffung der Bestimmung ( Rz 7) hat § 47 mehrere Wehr- und Strafrechtsreformen überstanden (vgl L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1106; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1). Die noch in der RV zum WG 1955 (604 BlgNR 7. GP 9) vorgesehene sachgerechte Einschränkung des Täterkreises auf Militärpersonen ist bereits im Begutachtungsverfahren entfallen (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 2). Dabei hätte die Ausgestaltung als Sonderdelikt eine Strafbarkeit gerade für die Begehung durch Einschüchterung legitimiert, weil Soldaten aufgrund strikter Hierarchien und besonderer Kameradschaftsverhältnisse insb durch Vorgesetzte und Kollegen beeinflussbar sind.

II. Äußere Tatseite

A. Tatsubjekt

9

Die Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen ist ein Allgemeindelikt und kann daher von jedem begangen werden (indiziert durch die Wendung „wer“; s dazu Rz 8 und Schwab, WK2 WG § 47 Rz 2).

B. Tatobjekt

10

§ 47 kann nur durch Nötigung eines Soldaten begangen werden. Soldat ist, wer dem Präsenzstand des Bundesheers angehört, also insb Präsenzdiener von der Einberufung bis zu ihrer Entlassung (zB Grundwehdiener sowie zu Milizübungen Einberufene und Einsatzpräsenzdiener; vgl Ulrich, HB Wehrrecht 68; zur Vorläuferbestimmung in § 43 auch AB 566 BlgNR 14. GP 2) sowie Berufsoffiziere und Militärpersonen des Dienststandes (im Detail § 1 Abs 3). Kein taugliches Tatobjekt sind sonstige Angehörige des Bundesheers, die dem Miliz- und Reservestand angehören, weil diesen Personen die Soldateneigenschaft fehlt (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 3).

C. Tathandlung

11

Neben dem besonderen Tatobjekt ( Rz 10) erschöpft sich der objektive Tatbestand in der Vornahme einer der genannten Nötigungshandlungen. Der Eintritt eines Nötigungserfolgs wird - mit Ausnahme der Einschüchterung ( Rz 6, Rz 20) - nicht verlangt, sondern muss nur vom Vorsatz des Täters erfasst sein (schlichtes Tätigkeitsdelikt; s Rz 3).

12

Diese Deliktsstruktur (vorgelagertes Nötigungsdelikt, kupiertes Erfolgsdelikt) ist bei der Auslegung des § 47 einschränkend zu berücksichtigen. Tatbildmäßig sind daher nur solche Handlungen, die objektiv geeignet sind, den Willen eines Soldaten zu politischer Betätigung zu beugen. Dazu müssen Drohung, Einschüchterung und Ehrverletzung ein bestimmtes Mindestmaß erreichen, dürfen sohin nicht ganz unerheblich sein. Gewalt beinhaltet bereits begrifflich die Anwendung nicht ganz unerheblicher physischer Kraft (s Rz 13).

1. Gewalt

13

Gewalt iSd StGB ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstands (L/St/Tipold, StGB4 § 74 Rz 27; Jerabek/Ropper/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK2 StGB § 74 Rz 35; Schwaighofer, WK2 StGB § 105 Rz 17 mwN; vgl auch OGH 10 Os 14/84, SSt 55/8 = JBl 1985, 175; 13 Os 2/84, SSt 55/4 = JBl 1985, 248 ua). Derselbe Maßstab gilt für § 47 (vgl Schwab, WK2 WG § 47 Rz 4).

14

Die Abgrenzung des Gewaltbegriffs hat bei § 47 nur untergeordnete Bedeutung, weil Grenzfälle idR unter die Tatalternativen der Drohung oder Einschüchterung zu subsumieren sind. Im Kernbereich der Gewalt liegen aber insb Schläge, Tritte und Stöße sowie das Festhalten des Soldaten (vgl Jerabek/Ropper/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK2 StGB § 74 Rz 37). Dabei ist unerheblich, ob der Soldat sich wehrt oder die Gewaltanwendung über sich ergehen lässt.

15

Grundsätzlich erfüllt auch das Verabreichen von willensausschließenden Betäubungs- und Berauschungsmitteln den Gewaltbegriff (OGH 9 Os 136/77, EvBl 1978/117, 328; Jerabek/Ropper/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK2 StGB § 74 Rz 40). Dies wird aber kein probates Mittel sein, einen Soldaten zum Eintritt in bzw Austritt aus politischen Vereinigungen zu nötigen.

16

Auch Sachgewalt erfüllt das Tatbild, wenn sie geeignet ist, den Soldaten zum Beitritt in eine politische Vereinigung oder zum Austritt aus selbiger zu nötigen. Dies ist insb der Fall, wenn hinter der Sachgewalt mittelbar Gewalt gegen Personen steht, dh das Opfer zB an der Uniform gepackt wird (vgl L/St/Tipold, StGB4 § 105 Rz 10; OGH 10 Os 153/73, EvBl 1974/200, 441 [Mayerhofer, StGB6 § 105 E 6 zu § 105]; Seiler, Pallin-FS 395; Kienapfel/Schroll, BT I4 § 105 Rz 25). Tathandlung des § 47 kann aber auch die Beschädigung von Dienstausrüstung sein, die dem Soldaten anvertraut wurde, wie zB das Eintreten auf dessen Marschgepäck oder Waffe.

2. Drohung

17

Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses, einem anderen ein Übel zuzuführen, das man selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag (RIS-Justiz RS0092149; ebenso zB Jerabek/Ropper/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK2 StGB § 74 Rz 23; ähnlich Schwab, WK2 WG § 47 Rz 4, abstellend auf den allg Sprachgebrauch). Dabei muss der Täter zumindest vorgeben, auf ein angedrohtes Übel Einfluss zu haben. Tatbildmäßig ist zB die Androhung gegenüber einem Soldaten, ihn „windelweich“ zu prügeln, wenn er nicht einer bestimmten politischen Vereinigung beitritt. Eine bloße Warnung ist dagegen keine Drohung, wie etwa der gut gemeinte Hinweis unter Kollegen, dass man mit einer bestimmten politischen Einstellung „keine Karriere machen könne“.

18

Anders als § 105 StGB verlangt § 47 keinegefährliche Drohung. Tatbestandsmäßig sind daher auch Drohungen, die nicht gegen die in § 74 Abs 1 Z 5 StGB genannten Rechtsgüter Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen und höchstpersönlicher Lebensbereich gerichtet sind. § 47 kann etwa auch durch die Androhung der Kameraden erfüllt sein, den Soldaten „aus der Kameradschaft auszuschließen“ und ihn so innerhalb der zugewiesenen Einheit auszugrenzen und sozial zu isolieren (Soldatenpflicht zur Kameradschaft; vgl § 3 Abs 2 S 2 ADV [BGBl 1979/43]).

19

Erörterungsbedürftig ist, ob die Drohung geeignet sein muss, dem bedrohten Soldaten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Der Deliktswortlaut setzt dies nicht voraus - es wird keine gefährliche Drohung verlangt ( Rz 18). Da § 47 aber ein kupiertes Nötigungsdelikt ist, muss die Drohung zumindest geeignet sein, den Willen des bedrohten Soldaten zu beugen. Auf die Eignung begründete Besorgnis iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB einzuflößen, kommt es demnach zwar nicht an, aus der Opferperspektive darf die Drohung aber dennoch nicht gänzlich unerheblich erscheinen. Nicht tatbildmäßig sind daher Bagatelldrohungen, wie etwa jene, dem Soldaten eine offene Bierflasche leerzutrinken. Wird dem Soldaten in Aussicht gestellt, sein Bett oder seinen Schrank zu durchwühlen, ist das Tatbild des § 47 hergestellt, wenn der Bedrohte dadurch disziplinäre Folgen befürchten muss. Jedenfalls tatbildmäßig sind Drohungen unter Einsatz einer (Dienst-)Waffe, wenn diese zumindest einsatzbereit erscheint - mag sie auch ungeladen sein (OGH 11 Os 177/96 zu § 107 Abs 2 StGB; Kienapfel/Schroll, BT I4 § 105 Rz 43).

3. Einschüchterung

20

Die Tatvariante „Einschüchterung“ hat Auffangcharakter und umfasst Formen niederschwelliger Einflussnahme auf den Willen des Betroffenen, die noch nicht das Ausmaß von Gewalt ( Rz 13 ff) oder Drohung ( Rz 17 ff) erreichen (vgl Schwab, WK2 WG § 47 Rz 4). Einschüchterung liegt daher vor, wenn beim betroffenen Soldaten auf andere Weise ein Angstzustand herbeigeführt wird, in dem der Soldat nicht mehr frei über seine politische Betätigung entscheiden kann (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 4; s Philipp, WK2 StGB § 205a Rz 13; L/St/Tipold, StGB4 § 104a Rz 4). Dieser Angstzustand ist ein Taterfolg, der mit der Tathandlung zeitlich und örtlich auseinanderfallen kann. Tathandlung ist jedes Verhalten, das einen solchen Erfolg objektiv zurechenbar herbeiführt. In dieser Tatvariante ist § 47 daher ein Verursachungsdelikt.

21

Für eine Begehung durch Einschüchterung lässt § 47 kaum Anwendungsbereich. Wie die Drohung muss auch die Einschüchterung geeignet sein, den Soldaten zum Beitritt in eine politische Vereinigung oder zum Austritt aus selbiger zu nötigen ( Rz 19). Erreicht die Einschüchterung ein solches Ausmaß, wird aber idR bereits Gewalt oder Drohung vorliegen (vgl auch Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 216 Rz 8). Vermittelt der Täter etwa dem Opfer durch seine Präsenz und Praktiken den Eindruck, ein Widersetzen würde schwere Konsequenzen nach sich ziehen (s Philipp, WK2 StGB § 205a Rz 13), beinhaltet dies meist eine Drohung.

22

Ein möglicher Anwendungsfall ist (vor allem fortgesetzte) Gewaltanwendung gegen Dritte, die in keinem Naheverhältnis zum Opfer stehen. Nimmt der zu nötigende Soldat diese Gewaltanwendung wahr und entsteht so eine Atmosphäre der Angst, in der er nicht mehr frei über seine politische Betätigung entscheiden kann (vgl Philipp, WK2 StGB § 205a Rz 13), liegt Einschüchterung vor. Dies kann zB der Fall sein, wenn andere Soldaten mit derselben Weltanschauung wie das Opfer regelmäßig misshandelt und gedemütigt werden.

4. Verletzung an der Ehre

23

§ 47 kann auch durch Ehrverletzungen begangen werden, dh durch Verminderung des Ansehens und der Achtung des Soldaten in den Augen der für ihn maßgeblichen Umwelt (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 4; s auch Jerabek/Ropper/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK2 StGB § 74 Rz 31). Unerheblich ist, ob das Ausmaß eines der Ehrdelikte nach §§ 111, 113 und 115 StGB erreicht wird (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 4). Doch auch die Ehrverletzung darf nicht ganz unerheblich sein, sie muss also die Eignung aufweisen, den Soldaten zum Beitritt in eine politische Vereinigung oder zum Austritt aus selbiger zu nötigen.

24

Zudem setzt eine Verminderung von Ansehen oder Achtung der Person schon begrifflich Publizität voraus,. Das ehrverletzende Verhalten muss daher vor zumindest einer von Täter und Opfer verschiedenen Person vorgenommen werden. Wie bei §§ 111 und 115 StGB reicht die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung durch Dritte aus. Ob diese das ehrschädigende Verhalten tatsächlich wahrnehmen, ist unerheblich. Denn bereits die bloße Möglichkeit einer Wahrnehmung kann nötigungserheblichen Druck erzeugen. Voraussetzung bei § 47 ist aber, dass der zu nötigende Soldat selbst die Ehrverletzung wahrgenommen hat. Herabwürdigungen ohne Kenntnis des zu Nötigenden erfüllen das Tatbild daher nicht.

25

Bei Ehrverletzungen unter Soldaten kommt dem maßgeblichen Rechtskreis besondere Bedeutung zu (vgl zB Rami, WK2 StGB Vor §§ 111-117 Rz 6/2; zum Offizier auch schon Rittler, BT II 106 mwN). Im allg Sprachgebrauch als Beleidigung empfundene Bezeichnungen sind als milieutypische Äußerungen unter Kameraden mitunter nicht ehrverletzend. Umgekehrt mag bereits die - im zivilen Leben für geringfügig erachtete - Unterstellung mangelnder Loyalität und Treue im militärischen Kontext verächtlich oder herabwürdigend sein. Ob ein Verhalten unter Soldaten ehrverletzend ist, muss daher unter Berücksichtigung des im Bundesheer und in der betreffenden Einheit üblichen Jargons und Brauchs beurteilt werden.

26

Herabwürdigungen einer bestimmten Weltanschauung können tatbildmäßig sein, wenn ein konkreter Bezug zum Tatopfer hergestellt wird. Das ist zB der Fall, wenn der Soldat gerade wegen seiner Mitgliedschaft in einer politischen Vereinigung beschimpft oder verspottet wird.

27

Stellt der Täter die Ehrverletzung bloß in Aussicht, kann die Tatalternative „Drohung“ vorliegen (s Rz 17 ff), ehrverletzende Misshandlungen können außerdem den Gewaltbegriff (s Rz 13 ff) erfüllen.

5. Sympathiepersonen

28

Der Wortlaut des § 47 lässt es zu, auch Nötigungshandlungen gegen Dritte einzubeziehen. Nicht jede Einflussnahme auf Dritte ist aber geeignet, den Willen des Soldaten zu politischer Betätigung nötigungserheblich zu beeinflussen. Gewalt, Drohung und Ehrverletzungen müssen sich daher entweder gegen den Soldaten selbst oder eine ihm nahestehende Person richten (Sympathieperson; zu § 105 StGB vgl L/St/Tipold, StGB4 § 105 Rz 8 f, 12 und Kienapfel/Schroll, BT I4 § 105 Rz 23, 36 jeweils mwN). Für die Nötigung nach § 105 StGB ist anerkannt, dass neben Schutzbefohlenen und nahen Angehörigen auch Freunde und Berufskollegen Sympathiepersonen sein können (L/St/Tipold, StGB4 § 105 Rz 9). Derselbe Maßstab gilt auch für § 47 als kupiertes Nötigungsdelikt. Gewalt, Drohung und Ehrverletzung gegen nahestehende Personen entfalten dieselbe willensbeugende Wirkung wie Nötigungshandlungen gegen den Soldaten selbst. Insb können daher Drohungen oder Gewaltanwendung gegen untergebene Soldaten tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch der Vorgesetzte iSd § 47 genötigt werden soll (vgl zum weiten Kreis der Schutzbefohlenen Jerabek/Ropper/Reindl-Krauskopf/Schroll, WK2 StGB § 74 Rz 27).

29

Einschüchterung muss sich als subjektiver Zustand („Atmosphäre der Angst“) dagegen stets gegen das Nötigungsopfer selbst richten. Das Einschüchtern einer Sympathieperson berührt für sich genommen die Entscheidungsfähigkeit des Soldaten nicht. Erreicht die Einschüchterung gegen nahestehende Personen aber ein Ausmaß, bei dem auch den Soldaten (in Sorge um die Sympathieperson) eine Atmosphäre der Angst umgibt, in der er zu keiner freien Entscheidung fähig ist, wird er selbst eingeschüchtert.

III. Innere Tatseite

A. Tatvorsatz

30

Hinsichtlich der Tatbildmerkmale genügt dolus eventualis. Der Täter muss daher die Drohung, Gewaltanwendung, Einschüchterung oder Ehrverletzung zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden - idR wird Absicht vorliegen. Ebenso muss der Täter in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufnehmen, dass das Opfer Soldat ist, dh dem Präsenzstand des Bundesheers angehört (vgl Rz 10). Dazu genügt, dass die Dienststellung laienhaft nachvollzogen wird, etwa, wenn der Täter davon ausgeht, das Tatopfer verrichte aktiven Dienst im Bundesheer.

B. Erweiterte Nötigungsabsicht

31

Nach § 47 strafbar ist die Einflussnahme nur, wenn der Täter den Soldaten hierdurch „zu nötigen sucht“, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten. Verlangt ist daher zwar kein Nötigungserfolg (so jedoch Schwab, WK2 WG § 47 Rz 7), aber die erweiterte Absicht, den Soldaten zu einem entsprechenden Verhalten zu nötigen (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1106; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 8).

1. Politische Vereinigung

32

Der Ausdruck politische Vereinigung ist historisch aus der Terminologie des seinerzeitigen Wortlauts des Vereinsgesetzes zu verstehen; neben den politischen Parteien erfasst er somit auch andere Personenmehrheiten, die sich zur Durchsetzung politischer Ziele oder Vertretung politischer Interessen zusammengefunden und organisiert haben (AB zur Wehrgesetznovelle 1977, 566 BlgNR 14. GP 2; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 6).

33

Soll das Bundesheer effektiv vor politischer Instrumentalisierung abgeschirmt werden, ist Vereinigung nicht mit „Verein“ iSd § 1 VereinsG 2002 gleichzusetzen. Denn dies wäre eine kriminalpolitisch nicht vertretbare Einengung des Anwendungsbereichs von § 47. Auch Zusammenschlüsse, die nicht statutengemäß verfasst sind, können daher politische Vereinigungen sein; erforderlich ist nur jenes Mindestmaß an Organisationsstruktur, das die gemeinschaftliche politische Betätigung erfordert (vgl zum fehlenden Organisationserfordernis bei der kriminellen Vereinigung Plöchl, WK2 StGB § 278 Rz 10 mwN zur Rsp).

34

Wie die kriminelle Vereinigung nach § 278 Abs 2 StGB muss auch die politische Vereinigung auf längere Zeit angelegt sein, weil nur in diesem Fall eine Instrumentalisierung des Bundesheers zu befürchten ist. Schließen sich dagegen mehrere bloß zu einzelnen Aktionen innerhalb eines kurzen Zeitraums zusammen, liegt noch keine politische Vereinigung vor. Nicht tatbestandsmäßig ist daher die beabsichtigte Nötigung zur Teilnahme bloß an einer bestimmten Demonstration oder Kundgebung.

35

Unerheblich ist grundsätzlich, ob die Vereinigung als solche erlaubt ist oder zu einem verbotenen Zweck gegründet wurde (zum Austritt aber sogleich Rz 40 ff).

36

Neben der politischen Ausrichtung können auch andere Ziele verfolgt werden, wie dies insb bei religiös-politischen Vereinigungen der Fall ist. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sind aufgrund ihrer Zielsetzung zwar grundsätzlich nicht von § 47 umfasst (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 6). Richten Glaubensgemeinschaften ihren Zweck aber auch auf politische Betätigung aus, kann es sich um eine politische Vereinigung handeln.

37

Mit Blick auf den verfassungsmäßigen Aufgabenbereich des Bundesheers (militärische Landesverteidigung gem Art 79 Abs 1 B-VG) sind zudem Vereinigungen einzubeziehen, deren politische Betätigung ausschließlich oder teilweise auf das Ausland gerichtet ist.

2. Beitritt oder Austritt

38

Beitritt und Austritt sind Willenserklärungen zum Zwecke des Beginns oder der Beendigung der Mitgliedschaft (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 7). Ob die Vereinigung hierfür eine bestimmte Form vorsieht, ist unerheblich (anders offenbar Schwab, WK2 WG § 47 Rz 7: statutenmäßige Willenserklärung). Denn für § 47 genügt die (pauschale) Absicht des Täters, dass der Soldat irgendein Verhalten setzt, das auf Bei- oder Austritt gerichtet ist. Die näheren Umstände der Begründung oder Beendigung der Mitgliedschaft muss er nicht antizipieren.

39

Nicht tatbestandsmäßig ist die Nötigung eines Soldaten zum Verbleib in einer politischen Vereinigung. Einer Schließung dieser Lücke durch Analogie steht § 1 StGB entgegen.

3. Teleologische Reduktion

40

Der Wortlaut des § 47 erfasst auch die Nötigung eines Soldaten in der Absicht, ihn zum Austritt aus einer strafgesetzlich verbotenen politischen Vereinigung zu bewegen. Tatbestandsmäßig wäre es demnach, einen Soldaten mit Strafanzeige zu bedrohen, um seinen Austritt aus einer terroristischen (§ 278b StGB), kriminellen (§ 278 StGB) oder nazistischen Vereinigung (§ 3a VerbotsG) zu erreichen. Solche Nötigungen verletzen das von § 47 geschützte Rechtsgut (Verhinderung einer politischen Instrumentalisierung des Bundesheers) nicht, sondern wirken vielmehr einem Angriff auf die Integrität des Heers entgegen.

41

Eine sachgerechte Reduktion des Tatbestands lässt sich durch eine einschränkende Auslegung des Merkmals „politische Vereinigung“ erreichen. Bei der Nötigung zum Austritt des Soldaten meint „politische Vereinigung“ ausschließlich nicht strafgesetzwidrige politische Vereinigungen.

42

Diese aus dem Normzweck abgeleitete Tatbestandseinschränkung ist vom Tatmittel unabhängig. Selbst (unangemessen) schwere Gewalt begründet in den oben genannten Fällen keine Strafbarkeit nach § 47, mitunter aber wegen (versuchter) Nötigung nach (§ 15) § 105 StGB.

43

Die Nötigung eines Soldaten zum Beitritt zu einer verbotenen politischen Vereinigung liegt hingegen im strafbaren Kernbereich des § 47.

IV. Strafe

44

Die Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Die geringe Strafdrohung erscheint angemessen. Anwendung wird § 47 in praxi nahezu ausschließlich auf Bagatellfälle finden, weil der strafwürdige Kernbereich der Bestimmung von § 105 StGB überlagert wird (vgl Rz 45 f).

V. Abgrenzung und Konkurrenzen

45

Gegenüber anderen, mit strengerer Strafe bedrohten Bestimmungen ist § 47 ausdrücklich subsidiär. Das betrifft insb die Nötigung nach §§ 105 f StGB und den Missbrauch der Dienststellung nach § 34 MilStG (Schwab, WK2 WG § 47 Rz 9).

46

Die Abgrenzung zu § 105 StGB bestimmt das Tatmittel. Wendet der Täter Gewalt an oder droht er gefährlich iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB, setzt er bereits eine Ausführungshandlung zu § 105 StGB; in solchen Fällen verdrängt die versuchte Nötigung den vollendeten § 47 (Foregger/Kunst, Militärstrafgesetz2 162; zur Subsidiarität gegenüber § 105 StGB auch L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1106). Ist die Gewaltanwendung noch nicht erfolgt, wurde aber bereits zu dieser angesetzt, liegt gegebenenfalls eine ausführungsnahe Handlung sowohl zu § 47 als auch zu § 105 StGB vor; wiederum verdrängen in solchen Konstellationen §§ 15, 105 StGB den Versuch des § 47 aufgrund der höheren Strafdrohung kraft ausdrücklicher Subsidiarität. Eigenständigen Anwendungsbereich hat § 47 daher grundsätzlich nur in den Tatvarianten niederschwelliger Drohungen, Einschüchterung (L/St, Strafrechtliche Nebengesetze2 1106) und Ehrverletzung. Denkbar wäre auch eine Anwendung des § 47 in Fällen, in denen die Nötigung nach § 105 Abs 2 StGB (insb aufgrund eines überwiegenden Individualinteresses) gerechtfertigt ist, der Unwert des § 47 aber bestehen bleibt.

47

Das Anwerben von Mitgliedern für nazistische Vereinigungen kann den Tatbestand des § 3a Z 3 VerbotsG erfüllen (im Detail Lässig, WK2 VerbotsG § 3a Rz 8), der aufgrund der hohen Strafdrohung (zehn bis 20 Jahre oder in bestimmten Fällen sogar lebenslange Freiheitsstrafe) § 47 vorgeht.

48

Echte Konkurrenz besteht zur üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, wenn die Ehrverletzung im Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder der Beschuldigung eines unehrenhaften Verhaltens bzw eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens besteht, das geeignet ist, den Betreffenden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Das Unrecht des individuellen Ansehensverlustes wird von § 47 nicht abgegolten. Gleiches gilt bei übler Nachrede gegen das Bundesheer oder einer selbständigen Abteilung desselben nach §§ 111 Abs 1, 116 StGB. Die Subsidiaritätsklausel in § 47 greift in diesem Fall aufgrund identischer Strafdrohungen nicht.

49

Wird die Ehrverletzung gegen eine Sympathieperson des Soldaten begangen, bleibt deren Anklagerecht (§ 117 Abs 1 StGB) daher von § 47 unberührt.

50

Der Beleidigung nach § 115 StGB geht § 47 aufgrund der höheren Strafdrohung und ausdrücklicher Subsidiarität des § 115 StGB vor.

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