Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 47 Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
Schrifttum
Ulrich, Handbuch Wehrrecht (2008); Wehrgesetz 2001 - Texte Materialien Judikatur2 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
A. | Geschütztes Rechtsgut | |||
B. | Deliktstyp | |||
C. | Praktische Bedeutung | |||
D. | Geschichtliche Entwicklung | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tatobjekt | |||
C. | Tathandlung | |||
1. | Gewalt | |||
2. | Drohung | |||
3. | Einschüchterung | |||
4. | Verletzung an der Ehre | |||
5. | Sympathiepersonen | |||
III. | Innere Tatseite | |||
A. | Tatvorsatz | |||
B. | Erweiterte Nötigungsabsicht | |||
1. | Politische Vereinigung | |||
2. | Beitritt oder Austritt | |||
3. | Teleologische Reduktion | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Abgrenzung und Konkurrenzen | |||
I. Allgemeines
A. Geschütztes Rechtsgut
1
Art 7 Abs 4 B-VG garantiert den Angehörigen des Bundesheers die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte. Während des Dienstes, innerhalb des militärischen Dienstbereichs und in Uniform ist politische Betätigung aber weitgehend verboten (§ 43 Abs 1-3; Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1). Dieses begrenzte politische Tätigkeitsverbot wird von § 47 flankiert, der besonders schwere Formen politischer Beeinflussungen von Soldaten unter Strafe stellt (vgl Schwab, WK2 WG § 47 Rz 1).
2
Geschützt wird als Allgemeinrechtsgut vorrangig das...