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StGB § 17. Einteilung der strafbaren Handlungen, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. Einteilung der strafbaren Handlungen

(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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