StGB § 79. Tötung eines Kindes bei der
Geburt, BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016
Besonderer TeilErster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 79. Tötung eines Kindes bei der Geburt
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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