Suchen Kontrast Hilfe
StGB § 8. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 8. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77161