Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 38a Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung
Schrifttum
S Vor FinStrG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Qualifizierende Tatbestandsmerkmale | ||
A. | Qualifikation nach § 38a Abs 1 lit a | ||
B. | Qualifikation nach § 38a Abs 1 lit b | ||
III. | Strafe | ||
IV. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
§ 38a enthält zwei Qualifikationstatbestände für bestimmte (im Urteilstenor stets mit zu zitierende) Finanzvergehen, die für diese strafsatzändernd wirken, also zwingend den Rahmen dessen ändern, woraus die konkrete Strafe zu bemessen ist. Das der Qualifikation zugrundeliegende erschwerte Unrecht ergibt sich nach § 38a Abs 1 lit a aus der bandenmäßigen Begehung, nach § 38a Abs 1 lit b aus der bewaffneten Begehung.
2
§ 38a umschreibt in Abs 1 die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Qualifikation und in Abs 2 die Rechtsfolgen. § 38a Abs 3 stellt klar, dass die erhöhte Strafdrohung nur auf jene Beteiligten anzuwenden ist, deren Vorsatz sich auf die erschwerenden Umstände bezieht.
II. Qualifizierende Tatbestandsmerkmale
A. Qualifikation nach § 38a Abs 1 lit a
3
§ 38a Abs 1 lit a enthält eine Qualifikation für die Delikte der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1, 2 und 4), des Schmuggels, der H...