Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 9a

Christoph Ritz

1

§ 9a wurde durch das AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) in die BAO eingefügt.

§ 9a BAO soll nach dem Vorbild des § 6a Abs 2 und 3 KommStG 1993 den Personenkreis, den die Haftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitern, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an der Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden (1960 BlgNR 24. GP, 55).

2

Die Haftung nach § 9a Abs 2 ist eine Ausfallshaftung (arg „insoweit, als die Abgaben … nicht eingebracht werden können“). Sie setzt somit die objektive Uneinbringlichkeit...

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