BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 9a
Literatur
Ehrke-Rabel, Die Haftung von Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten, Notaren für die Abgabenschulden ihrer Mandanten nach § 9 Abs 2 BAO, ÖStZ 2012, 546; Althuber/Twardosz, Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers, RdW 2013, 112; Ludwig, Abgabenänderungsgesetz 2012 bringt Haftung auch für den De-facto-Geschäftsführer, SWK 2013, 553; Schmutzer, Haftung eines faktischen Geschäftsführers gemäß § 9a BAO, UFSjournal 2013, 183; Tanzer/Unger, Steuerrechtliche Schuld- und Haftungsverhältnisse bei Personengesellschaften, in GS Bruckner, Wien 2013, 527 (542 ff).
1
§ 9a wurde durch das AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) in die BAO eingefügt.
§ 9a BAO soll nach dem Vorbild des § 6a Abs 2 und 3 KommStG 1993 den Personenkreis, den die Haftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitern, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an der Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden (1960 BlgNR 24. GP, 55).
2
Die Haftung nach § 9a Abs 2 ist eine Ausfallshaftung (arg „insoweit, als die Abgaben ... nicht eingebracht werden können“). Sie setzt somit die objektive Uneinbringlichke...