BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 8
Literatur
Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 81 ff und 126 ff; Ellinger, Abgabenrechtliche Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften, in Bauer-FS, Wien 1986, 25; Taucher, Erbschaften, Umsatzsteuer-Verkehrsteuern, Wien 1992, 71; Werndl, Steuerrecht, Rz 266; Arnold, Schuld und Haftung, 17 ff; Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 397 ff.
1
Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann (Ellinger ua, BAO3, § 8 Anm 1). Eine Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache, auch dem Eigentum, vor, „weil das höherstehende Gemeinschaftsinteresse diesen Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen ermöglicht“ (, zu § 178 ZollG 1988; vgl ). Sie wirkt auch gegen den redlichen Besitzer iSd § 367 ABGB und damit auch gegen den Ersteher in einer öffentlichen Versteigerung (, zu § 3 Abs 2 KStG 1952).
2
Sachliche Haftungen an beweglichen Sachen werden mit Beschlagnahmebescheid (§ 225 BAO) geltend gemacht; die Verwertung erfolgt nach § 87 AbgEO.
3
Die Erlassung von Bes...