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VwGH 08.09.1972, 1678/71

VwGH 08.09.1972, 1678/71

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Maßgebend für die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Norm
KfzStG §3 Abs2 idF 1954/174;
RS 2
Durch § 3 Abs 2 KfzStG 1952 ist die dingliche Haftung des Kraftfahrzeuges für die Steuerschuld ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht dritter Personen festgelegt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß diese Sachhaftung gegen jedermann, insbesondere auch gegen den redlichen Besitzer und damit auch gegen den Ersteher in einer öffentlichen Versteigerung wirkt.

*

E , 1496/61 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1496/61 E RS 1
Norm
RS 3
Die Finanzbehörde darf bei Bestehen einer Kraftfahrzeugsteuerschuld auf das Kraftfahrzeug selbst und nicht etwa nur auf dessen Verkaufserlös greifen.
Norm
RS 4
Nach dieser Gesetzesstelle haftet ein bestimmbares Kraftfahrzeug, und zwar ohne Bedachtnahme auf die daran vorgenommenen Veränderungen. Maßgebend ist somit ausschließlich, ob ein in Beschlag zu nehmendes Kraftfahrzeug noch als dasjenige angesehen werden kann, für das die Steuerschuld auflief, oder ob sich infolge von Veränderungen an dieser Sache deren Identität änderte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4416 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001678.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-55626