VwGH 08.09.1972, 1678/71
VwGH 08.09.1972, 1678/71
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Maßgebend für die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. |
Norm | KfzStG §3 Abs2 idF 1954/174; |
RS 2 | Durch § 3 Abs 2 KfzStG 1952 ist die dingliche Haftung des Kraftfahrzeuges für die Steuerschuld ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht dritter Personen festgelegt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß diese Sachhaftung gegen jedermann, insbesondere auch gegen den redlichen Besitzer und damit auch gegen den Ersteher in einer öffentlichen Versteigerung wirkt. * E , 1496/61 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1496/61 E RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Die Finanzbehörde darf bei Bestehen einer Kraftfahrzeugsteuerschuld auf das Kraftfahrzeug selbst und nicht etwa nur auf dessen Verkaufserlös greifen. |
Norm | |
RS 4 | Nach dieser Gesetzesstelle haftet ein bestimmbares Kraftfahrzeug, und zwar ohne Bedachtnahme auf die daran vorgenommenen Veränderungen. Maßgebend ist somit ausschließlich, ob ein in Beschlag zu nehmendes Kraftfahrzeug noch als dasjenige angesehen werden kann, für das die Steuerschuld auflief, oder ob sich infolge von Veränderungen an dieser Sache deren Identität änderte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4416 F/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001678.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-55626