BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 65 Angebotsfristen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den § 64 und 65 (Teilnahmefristen und Angebotsfristen)
§ 64 stellt klar, dass es auf die erstmalige Verfügbarkeit der Bekanntmachung ankommt, weil gemäß § 55 Abs. 1 mehrere, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgende Publikationen möglich sind.
Auch im Unterschwellenbereich wurden bewusst keine Mindestangebotsfristen für das Verhandlungsverfahren normiert (siehe auch die Anmerkung zu § 60).