BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 63 Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 63 (Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit):
Die Regelung setzt Art. 38 Abs. 7 der RL 2004/18/EG um.
Der erste Satz stellt klar, dass eine Verkürzung der in den §§ 59 bis 62 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit ausschließlich im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren (beide mit vorheriger Bekanntmachung) in Frage kommt. Es können nicht nur die regulären, sondern auch die verkürzten Fristen weiter verkürzt werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass der in § 63 angesprochene Fall der „Dringlichkeit“ nicht mit der Dringlichkeit im Sinne der §§ 28 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3 und 30 Abs. 2 Z 3 verwechselt werden darf. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Tatbestände.