BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 61 Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 61 (Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation):
Die Regelung beruht auf Art. 38 Abs. 4 der RL 2004/18/EG. Bei Bekanntmachung einer Vorinformation besteht demnach die Möglichkeit, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Auf Grund des Wortlautes der Richtlinie („Frist … im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 22 Tage“) besteht die Möglichkeit, die Frist jedenfalls mit der jeweils genannten kürzesten Frist (somit 22 Tage) festzusetzen.
Um die Fristverkürzung in Anspruch nehmen zu können, muss die Vorinformation jedenfalls die in § 53 genannten Vorgaben zeitlicher sowie inhaltlicher Art erfüllen.