BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 56 Berechnung der Fristen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 56 (Berechnung der Fristen)
Die Regelung entspricht § 46 BVergG 2002, wurde allerdings wie folgt umgestaltet: Die Abs. 3 bis 5 enthalten nunmehr jeweils getrennte Regelungen betreffend den Beginn, die Berechnung und das Ende von Fristen, die nach Tagen (Abs. 3), Wochen, Monaten oder Jahren (Abs. 4) bzw. Stunden (Abs. 5) bemessen werden. Abs. 6 enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass der letzte Tag der Frist auf einen Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt; Abs. 7 enthält wiederum eine Bestimmung über die Vornahme von Handlungen während der Amts- und Geschäftsstunden.
Hinzuweisen ist zur Neuregelung insbesondere auf Folgendes: Abweichend von dem im AB 1118 BlgNR XXI. GP zu § 46 BVergG 2002 zum Ausdruck gebrachten Konzept soll nunmehr klar zwischen dem Tag, an dem eine Frist zu laufen beginnt, und dem Tag, an den die Fristberechnung anknüpft, unterschieden werden. Eine Frist beginnt demnach um 00.00 Uhr des Tages zu laufen, an dem das fristauslösende Ereignis eintritt.
Für nach Tagen bemessene Fristen ist wie bisher ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht ...