BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 54 Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 1 der Begriff „Wettbewerbes“ durch den Begriff „Ideenwettbewerbes“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde ein neuer Abs 6 angefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 6 zweiter Satz die Wortfolge „der Auftragswert“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 54 (Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen):
Die Regelung setzt Art. 35 Abs. 4 der RL 2004/18/EG um und beinhaltet die Verpflichtung zur Bekanntgabe vergebener Aufträge. Vorgesehen ist, dass die Übermittlung der Bekanntgabe auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.
Die Abs. 2 und 3 beinhalten Sonderregelungen für Au...