BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 Bekanntmachung einer Vorinformation
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 5 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(5) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/ 1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.
Mit der SchwellenwerteVO 2006 (BGBl II 2006/193) wurde der Schwellenwert in Abs 4 Z 3 von „5 923 000 Euro“ auf „5 278 000 Euro“ geändert.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 4 Z 3 der Betrag „5 923 000 Euro“ durch den Betrag „5 278 000 Euro“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit BGBl II 2010/73 (Kundmachung des Bundeskanzlers) wurde der Schwellenwert in Abs 4 Z 3 von „5 278 000“ auf „4 845 000“ Euro geändert.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 4 Z 3 der Betrag „5 278 000 Euro“ durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt. Außerdem wurde Abs 5 neu gefasst. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs...