BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 52 Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 1 und 2 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
(1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen gemäß § 46 Abs. 1 im Oberschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
(2) Bei einer Bekanntmachung auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 1 zweiter Satz wie folgt neu gefasst:
[…] In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
Die Änderung der BVergG-Nov 2007...