BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 51 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 51 (CPV):
Zur Verwendung des CPV gemäß Abs. 1 ist auch auf die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Verordnung 2195/2002 (ABl. L 340 vom , S.1.) zu verweisen, auf die auch Erwägungsgrund 36 der RL 2004/18/EG Bezug nimmt: „Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, dass die Bekanntmachungen der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten gemeinschaftsweit veröffentlicht werden. Die Angaben in diesen Bekanntmachungen müssen es den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft erlauben zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Aufträge für sie von Interesse sind. Zu diesem Zweck sollten sie hinreichend über den Auftragsgegenstand und die Auftragsbedingungen informiert werden. Es ist daher wichtig, für veröffentlichte Bekanntmachungen durch geeignete Mittel, wie die Verwendung von Standardformularen sowie die Verwendung des durch die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 als Referenzklassifikation für öffentliche Aufträge vorgesehenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche ...