BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 50 Bekanntmachungen auf Unionsebene
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 entfiel im ersten Satz das Wort „unverzüglich und unmittelbar“ nach der Wendung „Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen“. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in der Überschrift zu § 50 das Wort „Gemeinschaftsebene“ durch das Wort „Unionsebene“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 50 (Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene):
Die Regelung enthält die bereits gemeinschaftsrechtlich festgelegte Verpflichtung zur Bekanntmachung im Oberschwellenbereich (vgl. etwa Art. 35 RL 2004/ 18/EG). Dadurch wird das zwingend geforderte Mindestmaß an Transparenz gewährleistet. Der EuGH misst in seiner Judikatur dem Aspekt der Transparenz besondere Bedeutung zu. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur der Wortlaut der Bekanntmachung in der Originalsprache verbindlich ist. Sämtliche Kosten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen werden von der Gemei...