BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 47 Berichtigung von Bekanntmachungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 47 (Berichtigung von Bekanntmachungen)
Die Regelung entspricht § 37 Abs. 5 BVergG 2002 und ist inhaltlich unverändert. Hinzuweisen ist jedoch auf eine gegebenenfalls bestehende Pflicht zur Verlängerung der Angebotsfrist im Falle einer Berichtigung (vgl. § 57 Abs. 2 und § 90).