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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 45 Übermittlung von sonstigen Unterlagen

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Weiters wurde der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 45 (Übermittlung von sonstigen Unterlagen):

Durch § 45 wird festgehalten, dass der Verkehr sowohl mit Organen bzw. Instanzen der Gemeinschaft (vornehmlich mit der Kommission) als auch mit EWR-Organen im Wege über den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen hat. Die angesprochenen Mitteilungen und Berichte betreffen hauptsächlich die statistischen Ergebnisse der Anwendung der Richtlinien. Nur im Fall eines Verfahrens nach Art. 226 EGV, Art. 3 der RL 89/665/EWG bzw. Art. 8 der RL 92/ 13/EWG (Korrekturmechanismus gemäß den Rechtsmittelrichtlinien) soll ein anderes Übermittlungsverfahren zur Anwendung gelangen.

RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 6 und Z 131 (§§ 10 Z 2, 12 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 72 Abs. 4, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 b...

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