BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 44 Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) Die Bundesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen insbesondere
über Angaben von Auftraggebern gemäß Anhang V betreffend
die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich;
die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom , S 273, vergeben wurden;
die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach den jeweils durchgeführten Arten der Vergabeverfahren, nach den Warenbereichen, den Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. den Dienstleistungen gemäß den in Anhang III und IV angeführten Kategorien der Dienstleistungen unter Angabe des entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur und nach der Nationalität des Unternehmers, das den Zuschlag erhalten hat;
die Anzahl und den Wert de...