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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 43 Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 1 in der Stammfassung lautete wie folgt:

(1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 1 erster Satz neu gefasst. Weiters wurde in Abs 4 die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt. Weiters entfiel in Abs 4 der Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 SigG)“. Außerdem entfiel in Abs 6 der bisherige zweite Satz („Soweit in diesem Gesetz zwingend eine Mitteilung von Entscheidungen an Unternehmer auf elektronischem Weg oder mittels Telefax vorgesehen wird, ist eine briefliche Übermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.“). Die Änderungen traten grds mit dem der Ku...

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