BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 42 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 ist in die Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls bereits stattgefundene Verfahren aufzunehmen.
Mit der BVergG-Nov 2007 entfiel in Abs 1 die Wortfolge „eines Verhandlungsverfahrens,“ vor der Wortfolge „eines nicht offenen Verfahrens […]“. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde Abs 2 neu gefasst. Außerdem wurde ein neuer Abs 3 angefügt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 42 (Festlegung der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren):
Die Regelung dient der Dokumentation, insbesondere im Hinblick auf allfällige Nachprüfungsverfahren.
RV BVergG-No...