BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 41a Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde § 41a samt Überschrift neu eingefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde in Abs 1 der Verweis „43 Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „43 Abs. 1 und 2, 87a, 99a“ ersetzt; die Änderung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 29 (§ 41a):
Mit der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung soll ein neues Verfahren geschaffen werden, das die Vorteile einer möglichst formfreien Vergabe mit der – unter Umständen auch schon bei wertmäßig kleinen Aufträgen – unionsrechtlich gebotenen Transparenz verbindet.
Der EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung, eine Verpflichtung zur Transparenz beinhalten. Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherste...