BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 40 Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 40 (Rahmenvereinbarung im Unterschwellenbereich)
§ 40 ermöglicht den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Unterschwellenbereich auch nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 38 Abs. 1.