BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 39 Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 39 (Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbs):
Das BVergG sieht für den Oberschwellenbereich keinen „geladenen Wettbewerb“ vor, da nach den Bestimmungen der RL 2004/18/EG (vgl. dazu Art. 69) Wettbewerbe jedenfalls bekannt zu machen sind. Im Unterschwellenbereich soll jedoch – wie bisher – diese Art des Wettbewerbsverfahrens zur Verfügung stehen.