BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 38 Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 Z 3 und Z 4 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
3. auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
4. im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 2 Z 4 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der SchwellenwerteVO 2009 (BGBl II 2009/125) trat befristet bis zum in Abs 2 Z 2 anstelle des genannten Betrages von „60 000 Euro“ der Betrag von „100 000 Euro“; weiters trat in Abs 2 Z 1 anstelle des genannten Betrages von „80 000 Euro“ der Betrag von „100 000 Euro“.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 die Zahl „350 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ers...