BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 37 Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der SchwellenwerteVO 2009 (BGBl II 2009/125) trat befristet bis zum in Z 1 anstelle des genannten Betrages von „120 000 Euro“ der Betrag von „1 000 000 Euro“; weiters trat in Z 2 anstelle des genannten Betrages von „80 000 Euro“ der Betrag von „100 000 Euro“.
Mit BGBl II 2010/445 (Verlängerung der SchwellenwerteVO 2009) wurden die geänderten Schwellenwerte der SchwellenwerteVO 2009 bis verlängert.
Mit BGBl II 2011/433 (Verlängerung der SchwellenwerteVO 2009) wurden die geänderten Schwellenwerte der SchwellenwerteVO 2009 bis verlängert.
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Z 1 der Betrag „120 000“ durch den Betrag „300 000“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der SchwellenwerteVO 2012 (BGBl II 2012/95) trat befristet bis zum in Z 1 anstelle des genannten Betrages von „300 000 Euro“ der Betrag von „1 000 000 Euro“; weiters trat in Z 2 anstelle des genannten Betrages von „80 000 Euro“ der Betrag von „100 000 Euro“.
Mit BGBl II 2012/461 und BGBl II 2013/262 (Verlängerungen der Schwellenwerte...