BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 35 Wahl des Wettbewerbes
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 35 (Wahl des Wettbewerbes):
Abweichend von der bisherigen Regelung des § 113 des BVergG 2002 soll der Auftraggeber zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb frei wählen können.