BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 34 Wahl des wettbewerblichen Dialoges
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 34 (wettbewerblicher Dialog):
Das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs ist durch die RL 2004/18/EG neu eingeführt worden. In Art. 29 Abs. 1 erster UAbs. der RL 2004/18/EG wird die Zulässigkeit der Wahl des wettbewerblichen Dialogs an zwei Voraussetzungen geknüpft: Es handelt sich um einen besonders komplexen Auftrag und es ist – nach Ansicht des Auftraggebers – nicht möglich, den Auftrag im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens zu vergeben. Was ein besonders komplexer Auftrag im Sinne der RL ist, ist wiederum in Art. 1 Abs. 11 lit. c zweiter UAbs. der RL 2004/18/EG normiert.
Bei einer Zusammenschau dieser Bestimmung erfordert die Anwendung des wettbewerblichen Dialogs demnach sowohl das Vorliegen objektiver („objektiv nicht in der Lage“) wie auch subjektiver („nach Ansicht des Auftraggebers“) Elemente. Es ist daher zum einen auf die konkreten Fähigkeiten und Kapazitäten des Auftraggebers abzustellen; dabei kann maßgeblich sein, über welche einschlägige Erfahrung bzw. über welche personelle Ausstattung der Auftraggeber verfügt. Der Auftraggeber darf die Aufgabe der Aus...