BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 31 Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 2 wird die Bezeichnung „oder 30 Abs. 1 Z 1“ durch die Bezeichnung „, 30 Abs. 1 Z 1 oder 38 Abs. 1“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 31 (elektronische Auktion)
Abs. 1 setzt Art. 1 Abs. 7 der RL 2004/18/EG um.
Die Bestimmung wird insofern gegenüber dem System des BVergG 2002 neu gefasst, als zum einen die elektronische Auktion nach dem nunmehrigen System der RL und des BVergG kein vollständiges Vergabeverfahren mehr darstellt, sondern lediglich ein Verfahren zur Ermittlung des Angebots, das den Zuschlag erhalten soll. Eine elektronische Auktion kann daher nur in Verbindung mit einem anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden, konkret zulässig ist dies bei einem offenen Verfahren, einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei bestimmten Verhandlungsverfahren (die Beschränkung auf nur einige wenige Verhandlungsverfahren ergib...