BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 30 Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 28 bis 30 (Verhandlungsverfahren):
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurden die bislang in einem Paragrafen (§ 25 BVergG 2002) zusammengefassten Bestimmungen auf drei Paragrafen aufgeteilt, wobei für Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge jeweils ein eigener Paragraf vorgesehen wird. Dadurch ergeben sich zwar einige Verdoppelungen, allerdings sind die Ausnahmetatbestände für die jeweilige Auftragsart zusammengefasst. In Abs. 1 finden sich – abgesehen vom jeweils letzten Satz – jeweils die Tatbestände für ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, in Abs. 2 die Tatbestände für ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Wie bisher lehnen sich die Regelungen eng an die entsprechenden Richtlinienbestimmungen an (Art. 30 und 31 der RL 2004/18/EG).
Das Verhandlungsverfahren stellt ein Ausnahmeverfahren dar. Die Rechtfertigungsgründe sind daher restriktiv auszulegen und der Auftraggeber, der dieses Verfahren in Anspruch nehmen will, hat das Vorliegen der Umstände, die die Inanspruchnahme rechtfertigen, darzulegen (vgl. u.a. ...