BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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S. 45BVergG-Nov 2007
Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage (127 BlgNR XXIII. GP)
Vorblatt
Problem:
Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass die Gebührenregelung des BVergG 2002 verfassungswidrig war (vgl. insbesondere ). Da diese Regelung teilweise auch in das BVergG 2006 übernommen wurde, ist eine Neufassung der Gebührenregelung erforderlich.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , B 3378/05-9, festgehalten, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn im Unterschwellenbereich die Bekämpfbarkeit des Widerrufs nicht in gleicher Weise wie im Oberschwellenbereich vorgesehen wird. Es ist daher nicht notwendig, die vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH durch das BVergG 2006 erfolgte Einführung einer gesondert anfechtbaren Widerrufsentscheidung für den Unterschwellenbereich zwingend beizubehalten; vielmehr soll dem Auftraggeber hier ein Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die statistischen Verpflichtungen in den §§ 44 und 205 enthalten jeweils nur grundsätzliche Regelungen und sehen darüber hinaus die Erlassung von Verordnungen vor, die (zumin...