BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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S. 1073Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
Bezeichnung des Auftraggebers;
Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1.
B. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
Zuschlagsfrist;
Zulässigkeit von Teilangeboten;
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronisch...