BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 29 Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 Z 6 in der Stammfassung lautete wie folgt:
6. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Warenbörsen notiert und gekauft werden, oder
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 2 Z 6 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 28 bis 30 (Verhandlungsverfahren)
[Anm: abgedruckt bei § 30]
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 15 (§ 29 Abs. 2 Z 6) und Z 57 (§ 195 Z 8):
Die deutsche Sprachfassung der Richtlinie 2004/18/EG verwendet im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Art. 31 Abs. 2 lit. c die Wortfolge „bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren“. Demgegenüber nimmt der entsprechende Ausnahmetatbestand im Sektorenbereich gemäß Art. 40 Abs. 3 lit. h der Richtlinie 2004/17/EG auf Waren Bezug, die an „Rohstoffbörsen“ notiert und gekauft werden. Diese unterschiedliche Terminologie ist vor dem Hintergrund anderer Sprachfassungen (vgl. dazu die englische, italienische un...